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   BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09   

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https://dejure.org/2011,16079
BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09 (https://dejure.org/2011,16079)
BPatG, Entscheidung vom 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09 (https://dejure.org/2011,16079)
BPatG, Entscheidung vom 16. August 2011 - 27 W (pat) 225/09 (https://dejure.org/2011,16079)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sichtbar" - keine Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sichtbar" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Eintragungshindernisses der Marke "Sichtbar" für die Vermarktung von Brillen und Brillenpflegemitteln wegen fehlender Unterscheidungskraft; Voraussetzungen für die Löschung einer eingetragenen Marke gem. §§ 50, 54 MarkenG

  • kanzlei.biz

    "Sichtbar'

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sichtbar" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sichtbar" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Löschung der Marke "Sichtbar" für Brillen und Fassungen mangels Unterscheidungskraft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09
    a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09
    Dabei läge auch in der Großschreibung des "S" - die der Markeninhaber allerdings bei Anmeldung der Wortmarke nicht festgelegt hat - keine von dieser Bedeutung abweichende Besonderheit; derartige Gestaltungsmittel sind bei der Verwendung auch von Adjektiven in der Werbung und speziell als Markenbestandteil durchweg üblich und werden weder als herausragende Eigenart noch als unternehmensbezogener Herkunftshinweis wahrgenommen (s. a. BGH GRUR 2003, 963 AntVir / AntiVirus).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09
    a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 16.08.2011 - 27 W (pat) 225/09
    a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).
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