Rechtsprechung
BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "CONTENTO" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff "CONTENTO" als Marke eintragungsfähig für diverse Dienstleistungen
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "CONTENTO" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (22)
- BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09
Link economy
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rdnr. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rdnr. 12 - Link economy).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH, GRUR 2004, 680 Rdnr. 35 und 36 - Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; GRUR 2004, 674 Rdnr. 54 und 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rdnr. 31 - Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]).Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
- BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98
Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
- BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08
DeutschlandCard
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). - BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09
hey!
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2014, 569 Rdnr. 26 - HOT; GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 - hey!). - BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen unterliegen diesem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH, GRUR 2011, 1135 Rdnr. 37 - Technopol/HABM [Zahl 1000]; GRUR 2010, 534 Rdnr. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]). - BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Zu diesen gehören nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konkret aufgezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch alle sonstigen Merkmale, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH, a. a. O. Rdnr. 28 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BGH, GRUR 2012, 272 Rdnr. 14 - Rheinpark-Center-Neuss). - BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11
Starsat
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). - BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12
smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das …
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rdnr. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rdnr. 12 - Link economy). - BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13
Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen …
Auszug aus BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2014, 569 Rdnr. 26 - HOT; GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 - hey!). - BPatG, 23.11.2005 - 28 W (pat) 202/04
- BPatG, 09.03.2007 - 24 W (pat) 110/05
BAGNO
- BPatG, 24.07.2007 - 24 W (pat) 28/06
Rapido
- BPatG, 17.08.2007 - 28 W (pat) 99/06
- BPatG, 16.06.2010 - 28 W (pat) 28/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Porco" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 09.02.2011 - 28 W (pat) 18/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Grandioso" - keine Unterscheidungskraft
- BPatG, 26.11.2013 - 27 W (pat) 9/13
Markenbeschwerdeverfahren - "BOTTEGA" - keine Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 27.05.2014 - 29 W (pat) 41/12
Markenbeschwerdeverfahren - "CAMOMILLA" - Freihaltungsbedürfnis - …
- EuGH, 23.10.2003 - C-191/01
EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
- EuGH, 09.12.2009 - C-494/08
Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - …
- EuGH, 09.03.2006 - C-421/04
Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …
- BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
Markenbeschwerdeverfahren - "MELA" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
(…vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; zum Verständnis italienischer Begriffe vgl. BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO m. w. N.).Bei Begriffen aus einer Fremdsprache müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Wort nicht nur ins Deutsche übersetzen können, sondern es im konkreten Warenzusammenhang erst einmal dem fremden Sprachkreis zurechnen (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO).
Dies wäre eine analysierende Betrachtungsweise, die der angesprochene Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (vgl. BPatG Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO; Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).