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   BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99   

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BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99 (https://dejure.org/2001,579)
BPatG, Entscheidung vom 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99 (https://dejure.org/2001,579)
BPatG, Entscheidung vom 16. Oktober 2001 - 24 W (pat) 153/99 (https://dejure.org/2001,579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen Markeneintragung wegen Verwechslungsgefahr; Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung; Mittelbare Verwechslungsgefahr wegen gedanklichen In-Verbindung-Bringens; Hervorrufen des Eindrucks eines Serienzeichens bei Einreihung in vorbenutzte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten Markenserie - Voraussetzungen für die Annahme absoluter Unähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen - Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 345
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND, jew mwN).

    Von vornherein ausgeschlossen werden kann dies nur bei absolut unähnlichen Waren und Dienstleistungen (BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"), d.h. bei solchen, die vom Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität unterschiedlichen und auch nicht miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN").

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist seinerseits allein im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke auszulegen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Rdn 22 "Bravo"; GRUR 1998, 922, 924 Rn. 26 ff. "Canon").

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rdn 23 "Canon").

  • BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96
    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Insoweit ist davon auszugehen, daß eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen zwar grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1998, 731, 733 "Canon II"), daß sie sich aber in der Regel eher fern stehen.
  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Dabei nimmt die Gefahr mittelbarer Verwechslungen regelmäßig zu, wenn der Inhaber der Widerspruchsmarke bereits eine Markenserie benutzt, in die sich die angegriffene Marke einreiht (BGH aaO "Cefallone"; GRUR 1975, 312, 313 "BiBA").
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Dies impliziert einen im Einzelfall auszufüllenden Wertungsspielraum, so daß auch bei (noch) gegebener Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen einerseits und einer gewissen Zeichenähnlichkeit andererseits nicht zwingend auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1").
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Da die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bei einer ­ wie hier ­ unbeschränkt erhobenen Nichtbenutzungseinrede nebeneinander zur Anwendung kommen (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 f. "DRAGON"), ergeben sich als relevante Benutzungszeiträume die Zeit vom 30. November 1990 bis zum 30. November 1995 sowie vom.
  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Damit sind nicht nur, aber doch im wesentlichen die Fälle der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens erfaßt (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 "Bayer/BeiChem"; GRUR 1999, 587, 589 "Cefallone").
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist seinerseits allein im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke auszulegen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Rdn 22 "Bravo"; GRUR 1998, 922, 924 Rn. 26 ff. "Canon").
  • BPatG, 26.01.1998 - 30 W (pat) 155/95

    "Soundboy"

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    30 W (pat) 155/95 "Soundboy/Boy", Umdr.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99
    Der Tatbestand des gedanklichen Inverbindungbringens stellt eine besondere Fallgruppe der Verwechslungsgefahr dar (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 Rdn 34 "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387, 389 "Springende Raubkatze"), die sich dadurch auszeichnet, daß zwei Marken zwar nicht füreinander gehalten und insoweit unmittelbar verwechselt werden können, jedoch Gemeinsamkeiten aufweisen, die im Publikum Anlaß zu der Annahme geben können, daß es sich bei der angegriffenen Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • BPatG, 16.06.2004 - 29 W (pat) 246/03
    Sie hat des weiteren auf das zwischen denselben Beteiligten durchgeführte und mittlerweile abgeschlossene Verfahren 24 W (pat) 153/99 (GRUR 2002, 345 ff) Bezug genommen.

    Der Beschwerdeführer hat insoweit aber in zulässiger Weise auf die Benutzungsunterlagen in dem Verfahren 24 W (pat) 153/99 Bezug genommen: Dieses Verfahren war zwischen denselben Beteiligten anhängig, die Benutzungsunterlagen bezogen sich auf die Benutzung der Marke 671 672 "Boy", die auch im vorliegenden Fall die Widerspruchsmarke ist und betreffen den weitgehend identischen Benutzungszeitraum (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl Rn 79 zu § 43).

    Der im Verfahren 24 W (pat) 153/99 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn G... vom 9. Oktober 2001 ist zu entnehmen, dass im Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 1999 insgesamt ... tragbare Rundfunkempfänger mit einem Nettoumsatz von ... DM unter der Widerspruchsmarke in Deutschland verkauft wurden.

    Wenn danach auch mangels entsprechender Umsatzzahlen nicht von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann, handelt es sich bei "Boy" gleichwohl um eine fest im Markt verankerten Marke, deren Kennzeichnungskraft sich im oberen durchschnittlichen Bereich bewegt (vgl BPatG GRUR 2002, 345 ff - ASTRO BOY).

    Das ist hier aus denselben Gründen wie in dem vom 24. Senat entschiedenen Verfahren der Fall (GRUR 2002, 345 ff - ASTRO BOY).

    Als Waren betrachtet, lassen sich diese unter keinem Gesichtspunkt in Verbindung mit einem Unternehmen bringen, das sich mit der Herstellung von Rundfunkgeräten befasst (BPatG GRUR 2002, 345 ff - ASTRO BOY).

  • BPatG, 30.01.2003 - 25 W (pat) 99/02
    3) Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke als Hauptfunktion (vgl EugH MarkenR 2001, 403, 405 - Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 - Canon), folgt zugleich, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich ist, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl auch zuletzt BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Die absolute Grenze der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen liegt demnach dort, wo trotz Identität der Marken und einer älteren Marke mit größtem Schutzumfang angesichts des Abstands der Waren bzw Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen und allenfalls eine unlautere Verwässerung oder Rufausbeutung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG möglich ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG § 9 Rdn 34, 41; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Maßgeblich muss vielmehr die Eigenart der Waren und ihrer Beziehung zueinander sein, dh die Frage, ob die feststellbaren Gemeinsamkeiten im konkreten Fall für die angesprochenen Verkehrskreise die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Herstellungsstätten nahe legen (vgl auch BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof - zur Ähnlichkeit von Mineralwasser und Sekt, Ähnlichkeit nur im äußersten Randbereich annehmend), das heißt, die Ähnlichkeit ist herkunftsbezogen zu bewerten.

    Deshalb kann selbst bei identischen oder sehr ähnlichen Marken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn die ältere Marke (nur) eine normale Kennzeichnungskraft aufweist und nur eine am Rande liegende oder sehr entfernte Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen festzustellen ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 34; BPatG GRUR 1996, 204, 206 - Swing; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy).

    Diese Art der Verwechslungsgefahr erfasst nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 - Springende Raubkatze; BGH MarkenR 1999, 199, 201 - MONOFLAM/ POLYFLAM; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max; zum Aspekt des Serienzeichens vgl auch BGH GRUR 2002, 542, 543 - BIG; BPatG GRUR 2002, 345 - ASTRO BOY/Boy - jeweils mwH).

  • BPatG, 09.01.2003 - 25 W (pat) 279/01
    Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke als ihrer Hauptfunktion (vgl EuGH MarkenR 2001, 403, 405 - Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 - Canon), folgt zugleich, dass die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl auch zuletzt BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy) und im Sinne einer umfassenderen "betrieblichen Zuordnung" zu sehen ist.

    Die absolute Grenze der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen liegt demnach dort, wo trotz Identität der Marken und einer älteren Marke mit großem Schutzumfang angesichts des Abstands der Waren bzw Dienstleistungen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen und allenfalls eine unlautere Verwässerung oder Rufausbeutung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG möglich ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG § 9 Rdn 34, 41; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Die unterschiedliche Eigenart der Waren legt deshalb weder aus der Sicht der Fachkreise noch des Endverbrauchers die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Herstellungsstätten und einer einheitlichen Produktverantwortung nahe (vgl auch BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Deshalb kann selbst bei identischen oder sehr ähnlichen Marken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn die ältere Marke (nur) eine normale oder sogar unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist und nur eine am Rande liegende, sehr entfernte Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen festzustellen ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 34; BPatG GRUR 1996, 204, 206 - Swing; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy).

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