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   BPatG, 16.10.2002 - 28 W (pat) 97/02   

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BPatG, 16.10.2002 - 28 W (pat) 97/02 (https://dejure.org/2002,21713)
BPatG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 28 W (pat) 97/02 (https://dejure.org/2002,21713)
BPatG, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 28 W (pat) 97/02 (https://dejure.org/2002,21713)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZB 18/66

    Annahme der gesetzlichen Vertretung eines Prozessbeteiligten - Gesetzliche

    Auszug aus BPatG, 16.10.2002 - 28 W (pat) 97/02
    Ob das im Verhältnis mehrerer Widersprechender zueinander bzw. im jeweiligen Verhältnis zum Markeninhaber aber überhaupt der Fall ist und die Widersprechenden durch die Verbindung der Verfahren (einfache) Streitgenossen iS von §§ 60, 147 ZPO und damit Beteiligte am Verfahren des jeweils anderen Widersprechenden geworden sind (ablehnend schon BGH GRUR 1967, 681 "D-Trancetten"), erscheint fraglich und allenfalls im Hinblick auf die Zustellung bestimmender Schriftsätze denkbar.
  • BPatG, 17.05.2005 - 24 W (pat) 55/05
    Die Widersprechenden sind darum nicht als Verfahrensbeteiligte iSv § 165 Abs. 5 MarkenG anzusehen (vgl. etwa BPatGE 46, 64, 65 "Beschwerde und Erinnerung"; vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 165 Rn 16; § 42 Rn 91; § 66 Rn 38; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 42 Rn 44; § 66 Rn 29).

    Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, erst nach dieser Erinnerungsentscheidung das Beschwerdeverfahren - und zwar gegebenenfalls zusammenmit der dann möglichen Beschwerde der Erinnerungsführerin gemeinsam - fortzusetzen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, aaO, § 165 Rn 17; BPatGE 46, 64, 65 "Beschwerde und Erinnerung").

  • BPatG, 11.05.2015 - 26 W (pat) 505/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - "VinoMonte (Wort-Bild-Marke)/MONTES/VINHA DO MONTE

    Das BPatG kann dann das Beschwerdeverfahren aussetzen, bis über die noch vor dem DPMA anhängige Erinnerung entschieden ist (Ströbele/Hacker/Kirschneck, a. a. O., § 64 Rdnr. 21; BPatGE 46, 64, 66 - Beschwerde und Erinnerung (zu ex-§ 165 Abs. 5 Nr. 2 MarkenG)).
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