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   BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98   

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BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98 (https://dejure.org/1999,15307)
BPatG, Entscheidung vom 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98 (https://dejure.org/1999,15307)
BPatG, Entscheidung vom 16. November 1999 - 27 ZA (pat) 2/98 (https://dejure.org/1999,15307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren - Erstattungsfähigkeit von Gebühren des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 331
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 18.02.1998 - 6 W 25/98
    Auszug aus BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98
    Die Kommentarliteratur (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 85 Rdn. 7, § 140 Rdn. 58; Fezer, a.a.O., § 140 Rdn. 16, 17; Althammer/Klaka, Markengesetz , 5. Aufl, § 140 Rdn. 4; vgl. zum PatG a Benkard/Rogge, 9. Aufl, § 143 Rdn. 23) folgert daraus, daß eine Notwendigkeitsprüfung der Mitwirkung des Patentanwalts im jeweiligen (Rechtsbeschwerde- oder kennzeichenrechtlichen) Verfahren entfällt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung a OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 6 W 2/20

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 100 Abs. 1 GG

    Soweit für den Senat ersichtlich wurde diese Beurteilung bisher auch in der Instanzrechtsprechung durchgehend und in der Kommentarliteratur weitgehend vertreten; in letzter Zeit mehren sich jedoch die Stimmen, die Regelung für rechtspolitisch verfehlt oder sogar verfassungs- oder europarechtswidrig halten (Gruber in BeckOK Markenrecht, 19. Edition, § 140, Rnr. 33 ff; Gruber ZRP 2017, 53; Barnitzke, GRUR 2016, 908; vgl. auch BPatG GRUR 2000, 331, 333).
  • OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Der Begriff "notwendig" steht in § 140 Abs. 3 MarkenG nur in Verbindung mit den Auslagen, nicht aber mit den Gebühren (vgl. BGH GRUR 2003, 639; OLG München Mitt 1997, 167; BPatG GRUR 2000, 331; Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl., § 140 Rdnr. 66).

    Eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gilt nicht bis zur Zulassung als vorläufig (vgl. BPatG GRUR 2000, 331).

  • OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04

    Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden

    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2009 - 5 W 242/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

    Den beteiligten Anwälten kann weder die wahrheitswidrige Behauptung einer Mitwirkung noch die Erstellung von Scheinrechnungen unterstellt werden (vgl. BPatG München, Beschl. v. 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98 - GRUR 2000, 331; OLG Frankfurt, aaO.).
  • KG, 30.07.2018 - 19 W 149/17

    Erstattung der Kosten des hinzugezogenen Patentanwalts in einer

    Soweit die Antragsgegnerin gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. GG geltend macht und insoweit auf die vom Bundespatentgericht im Beschluss vom 16. November 1999 (27 ZA (pat) 2/98 (zu 27 W (pat) 205/95), teilt der Senat diese Bedenken in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 1998 - 8 W 43/98 -, juris; OLG München, Beschluss vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04) nicht.
  • BPatG, 08.05.2013 - 4 ZA (pat) 31/12
    Sie kann in der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bestehen, ohne dass der - im Falle des § 143 Abs. 3 PatG bzw. 140 Abs. 3 MarkenG - Patentanwalt das Wort ergreift (BPatG, Beschluss vom 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98, GRUR 2000, 331).
  • BPatG, 07.03.2001 - 32 W (pat) 55/00
    Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl auch BGH GRUR 2000, 331 "Bücher für eine bessere Welt" mwNachw).
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