Rechtsprechung
BPatG, 16.12.2010 - 23 W (pat) 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 PatG, § 80 Abs 3 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" - nur in Ausnahmefällen kommt die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung in Betracht - substantiierter Vortrag der Anmelderin - sachgerechte Auseinandersetzung mit den Darlegungen der ...
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§ 46 PatG, § 80 Abs 3 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" - nur in Ausnahmefällen kommt die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung in Betracht - substantiierter Vortrag der Anmelderin - sachgerechte Auseinandersetzung mit den Darlegungen der ... - rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" - nur in Ausnahmefällen kommt die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung in Betracht - substantiierter Vortrag der Anmelderin - sachgerechte Auseinandersetzung mit den Darlegungen der ...
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" - nur in Ausnahmefällen kommt die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung in Betracht - substantiierter Vortrag der Anmelderin - sachgerechte Auseinandersetzung mit den Darlegungen der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Patentbeschwerdeverfahren - "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" - nur in Ausnahmefällen kommt die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung in Betracht - substantiierter Vortrag der Anmelderin - sachgerechte Auseinandersetzung mit den Darlegungen der ...
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- BPatG, 22.11.2007 - 17 W (pat) 36/05
Auszug aus BPatG, 16.12.2010 - 23 W (pat) 15/09
Grundsätzlich kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus den Sachumständen des Einzelfalls triftige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine weitere Diskussion der unterschiedlichen Standpunkte nicht sachdienlich ist, bspw. wenn sich aus dem vorangegangenen Verfahren ergibt, dass die Grundlagen für eine sachliche und sachbezogene Diskussion nicht gegeben sind, bspw. weil der Anmelder wesentliche sachgerechte Darlegungen der Prüfungsstelle im schriftlichen Verfahren unbeachtet gelassen, Prüfungsbescheide unsachlich beantwortet oder Stand der Technik gezielt ignoriert hat (vgl. Schulte, PatG 8. Auflage, § 46 Rdn. 9 m. w. N., insb. BPatG v. 22.11.2007 - 17 W (pat) 36/05).