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   BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15   

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BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2015,41132)
BPatG, Entscheidung vom 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2015,41132)
BPatG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 7 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2015,41132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr für eine Teilanmeldung nach Aufhebung einer zuvor erteilten Geheimhaltungsanordung bzgl. der Stammanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07

    Schwingungsdämpfung

    Auszug aus BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15
    Hieran fehlt es, wenn die entrichteten Gebühren, wie hier, auch bei einer - richtiger Sachbehandlung entsprechenden - Patenterteilung hätten gezahlt werden müssen (vgl. BGH GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfung).

    Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes eine Wertung in der Weise getroffen hat, dass in Fällen, in denen diese Regelungen nicht greifen, kein Sachverhalt gegeben ist, der aus Billigkeitsgründen eine Verringerung oder gar das Entfallen der Gebühr rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfung).

    Abgesehen davon, dass im angefochtenen Beschluss ausschließlich auf das patentamtliche Verfahren bezogene Rückzahlungsansprüche nach dem Patentkostengesetz abgelehnt worden sind, besteht im Rahmen des hier von der Anmelderin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens keine Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts bzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (vgl. BGH GRUR 2008, 549 Rn. 21 - Schwingungsdämpfung; Senatsbeschluss vom 6. April 2006 - 10 W (pat) 2/05, BPatGE 49, 214 - Unvollständige Recherche, unter II.B2d).

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

    Auszug aus BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15
    Denn anders als hinsichtlich der Regelung in § 38 Abs. 2 MarkenG, die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1999 - I ZB 4/97, GRUR 2000, 421, die entscheidungserhebliche Norm darstellte, sieht das Patentkostengesetz in den §§ 9, 10, insbesondere in § 10 Abs. 2 PatKostG, durchaus Regelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht in Ansatz gebracht werden kann bzw. zurückgezahlt werden muss.
  • BPatG, 06.04.2006 - 10 W (pat) 2/05
    Auszug aus BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15
    Abgesehen davon, dass im angefochtenen Beschluss ausschließlich auf das patentamtliche Verfahren bezogene Rückzahlungsansprüche nach dem Patentkostengesetz abgelehnt worden sind, besteht im Rahmen des hier von der Anmelderin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens keine Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts bzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (vgl. BGH GRUR 2008, 549 Rn. 21 - Schwingungsdämpfung; Senatsbeschluss vom 6. April 2006 - 10 W (pat) 2/05, BPatGE 49, 214 - Unvollständige Recherche, unter II.B2d).
  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "USANO" - Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz

    a) § 10 Abs. 1 PatKostG betrifft lediglich die Rückzahlung von Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht aber den - hier vorliegenden - Fall einer Gebühr, die bereits fällig geworden und nach wie vor fällig ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 710 Rn. 14 - Prüfungsgebühr; BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, 7 W (pat) 7/15, juris).

    Grundsätzlich stellen die §§ 9, 10 PatKostG abschließende Regelungen für den Fall dar, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 6), so dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften für darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen regelmäßig kein Raum verbleibt (vgl. mwN BPatG, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09).

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