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   BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06   

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https://dejure.org/2008,25364
BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,25364)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,25364)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,25364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 95
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 596/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der nachzuholenden Handlung bei Versäumung etwa der Rechtsmittelbegründungsfrist gerade nicht ein Fristgesuch, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (vgl. BGH vom 20. März 2003, IX ZB 596/02, in juris; BGH NJW 1999, 3051 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 236 Rn. 8: Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 236 Rn. 8a; Benkard/ Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 123 Rn. 58).
  • BGH, 07.06.1999 - II ZB 25/98

    Nachholen der Prozeßhandlung bei Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der nachzuholenden Handlung bei Versäumung etwa der Rechtsmittelbegründungsfrist gerade nicht ein Fristgesuch, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (vgl. BGH vom 20. März 2003, IX ZB 596/02, in juris; BGH NJW 1999, 3051 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 236 Rn. 8: Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 236 Rn. 8a; Benkard/ Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 123 Rn. 58).
  • BPatG, 16.10.2012 - 10 W (pat) 22/10

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) -

    Im Rahmen der Weiterbehandlung (§ 123a PatG) muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses diejenige Handlung nachgeholt werden, die innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist hätte vorgenommen werden müssen; ein Fristgesuch genügt hierfür nicht (so schon Senatsbeschluss BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der übereinstimmende Wortlaut mit § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG, die systematische Einordnung der Vorschrift im Anschluss an § 123 PatG sowie der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Vorschrift des § 123a PatG, der die Fortführung des Erteilungsverfahrens ohne die aufwendige Prüfung des Verschuldens des Säumigen ermöglichen soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums unter E. Art. 7 Nr. 35, in BlPMZ 2002, 14, 54 r. Sp.), es nahelegen, für die Auslegung des Begriffs "versäumte Handlung" auf die Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zurückzugreifen (BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris Rn. 12).

  • BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II, Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 - Weiterbehandlung III, BlPMZ 2015, 297).

    Dementsprechend kann ein bloßes Fristgesuch nicht als nachzuholende Handlung anerkannt werden (vgl. BPatG a. a. O., insbes. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 123a Rn. 9; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123a Rn. 13, je m. w. N.).

  • BPatG, 19.02.2015 - 7 W (pat) 52/14

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Mobile Reinigungsvorrichtung" - Antrag auf

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der mit § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG übereinstimmende Wortlaut, die systematische Einordnung der Vorschrift im Anschluss an § 123 PatG sowie der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Vorschrift des § 123a PatG, der die Fortführung des Erteilungsverfahrens ohne die aufwendige Prüfung des Verschuldens des Säumigen ermöglichen soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums unter E. Art. 7 Nr. 35, in BlPMZ 2002, 14, 54 r. Sp.), es nahelegen, für die Auslegung des Begriffs "versäumte Handlung" auf die Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zurückzugreifen (BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II).
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