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   BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06   

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https://dejure.org/2012,6834
BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06 (https://dejure.org/2012,6834)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06 (https://dejure.org/2012,6834)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 23 W (pat) 322/06 (https://dejure.org/2012,6834)
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  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06
    Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung ebenfalls die Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06
    Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 - "Aluminium-Trihydroxid").
  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06
    Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als verfassungsgemäß beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 23 W (pat) 322/06
    Der Einspruch ist auch im Übrigen zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich einer offenkundigen Vorbenutzung angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum offenkundig vorbenutzten Gegenstand hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li.
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