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   BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13   

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BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,3554)
BPatG, Entscheidung vom 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,3554)
BPatG, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 26 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,3554)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 119 Abs 1 MarkenG, § 124 MarkenG, § 114 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "POLLO REAL (IR-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 1), Wort-Bild-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 2), Gemeinschaftsbildmarke)" - zur Ähnlichkeit von Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren - zum Aufmerksamkeitsgrad ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der international registrierten Wortmarke "POLLO REAL" und der Wort-/Bildmarke "real,-" und der gleichnamigen Gemeinschaftsbildmarke; Grundsätze zur Bemessung der Kennzeichnungskraft von ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "POLLO REAL (IR-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 1), Wort-Bild-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 2), Gemeinschaftsbildmarke)" - zur Ähnlichkeit von Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren - zum Aufmerksamkeitsgrad ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "POLLO REAL (IR-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 1), Wort-Bild-Marke)/real,- (Widerspruchsmarke zu 2), Gemeinschaftsbildmarke)" - zur Ähnlichkeit von Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren - zum Aufmerksamkeitsgrad ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    aa) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

    Dabei ist unschädlich, dass der übernommene Zeichenteil "real" ohne Komma, Gedankenstrich und Farbe nicht völlig identisch, sondern nur ähnlich mit der Widerspruchsmarke ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2012, 64, Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY).

    aa) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Auszugehen ist von dem angesprochenen inländischen Verkehr, der alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren und Dienste Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 65 - Henkel).

    aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 53 - Henkel; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14 Rdnr. 19 - BioGourmet m. w. N.).

    aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 - BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2016 - I ZB 56/14 Rdnr. 31 - BioGourmet).

  • BPatG, 16.04.2014 - 29 W (pat) 547/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "GOURMET BIO (Wort-Bild-Marke)/BioGourmet

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Diese Dienstleistungen weisen auch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, also in der Art und dem Zweck der Leistung sowie dem Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung, erhebliche und für den Durchschnittsverbraucher dieser Leistungen auf den ersten Blick erkennbare Unterschiede zu Einzelhandelsdienstleistungen auf, so dass es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, der Durchschnittsverbraucher werde eine gleiche betriebliche Herkunft der Dienstleistungen annehmen (BPatG 26 W (pat) 530/13 - Bildmarke/Sportarena; 29 W (pat) 547/13 - GOURMET Bio/BioGourmet).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    aa) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. EuGH, GRUR 2006, 413, Rdnr. 19 - ZIRH/SIR; BGH a. a. O. Rdnr. 37 - BioGourmet).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 17.02.2016 - 26 W (pat) 37/13
    aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 53 - Henkel; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BPatG, 25.06.2014 - 26 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke/SPORTARENA (Wort-Bildmarke)" - keine

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BPatG, 28.07.2014 - 29 W (pat) 101/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Real (Wort-Bild-Marke)/real (Wort-Bild-Marke)" -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

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