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   BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14   

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BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14 (https://dejure.org/2017,17970)
BPatG, Entscheidung vom 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14 (https://dejure.org/2017,17970)
BPatG, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14 (https://dejure.org/2017,17970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 4 GebrMG, § 62 Abs 2 S 2 PatG
    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" - zur Erstattungsfähigkeit - Maßgeblichkeit der für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für die Tätigkeit eines anwaltlichen Vertreters im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

  • rewis.io

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" - zur Erstattungsfähigkeit - Maßgeblichkeit der für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1169
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
    Hierzu beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BGH zur Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12, GRUR 2013, 427).

    Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2017 wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass er nach nochmaliger Prüfung und Beratung zu der Auffassung gelangt sei, dass der bereits genannte Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2012 zu Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) auch für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren maßgeblich sei.

    c) Der Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2013, 427) auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für geboten.

  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Auszug aus BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
    Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten die für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelten Grundsätze maßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung gem Beschluss vom 13. Oktober 2016, 35 W (pat) 16/12).

    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hatte der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) hingewiesen, in welcher der Senat die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verneint hatte; die gegen den letztgenannten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde ist von keinem der dortigen Beteiligten eingelegt worden.

    cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest.

  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

    Auszug aus BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
    An dieser Rechtsprechung hat der 2. Senat jedoch nicht mehr festgehalten (vgl. den Beschluss vom 10. August 2011, 2 ZA (pat) 8/10), nachdem der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einem Vertreter eine Doppelvergütung in einer Kennzeichenstreitsache anerkannt hat, wenn ein als Rechtsanwalt und als Patentanwalt zugelassener Vertreter in beiden Funktionen beauftragt und in beiden Funktionen tätig geworden ist (Beschluss vom 3. April 2003, I ZB 37/02 - GRUR 2003, 639).
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    Auszug aus BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
    Anzumerken ist allerdings, dass auch in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren typischerweise komplexe Fragen zur Schutzfähigkeit oder auch zur Zulässigkeit von Anspruchsfassungen, die regelmäßig auch in Form mehrerer Hilfsanträge in das Verfahren eingeführt werden, zu klären sind, wobei sich gerade bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich Erfindungshöhe einerseits und erfinderischem Schritt andererseits im Wesentlichen angeglichen haben (vgl. BGH GRUR 2006, 842 - Demonstrationsschrank).
  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
    bb) Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 1. April 1965 (Ia ZB 20/64 - Patentanwaltskosten, GRUR 1965, 621) Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren als regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat, geht der Senat davon aus, dass diese Entscheidung überholt ist.
  • BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
    Der Senat hat im Beschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14) die Erstattungsfähigkeit sogenannter Doppelvertretungskosten bejaht; die insoweit zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.

    c) Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169) die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2013, 427) auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für geboten.

    cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest, wie mit Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017, 35 W (pat) 1/14 dargelegt.

  • BPatG, 22.02.2018 - 35 W (pat) 405/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Erinnerung gegen

    b3) Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 zum Verfahren 35 W (pat) 1/14 ausgesprochen (BlPMZ 2017, 373 ff.), hält der Senat an seiner im Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren 35 W (pat) 16/12 (BlPMZ 2017, 96 ff.) geäußerten Auffassung nicht mehr fest, wonach aufgrund der Unterschiede in den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren - nämlich einerseits erste Prüfung eines bisher ungeprüften Rechts und anderseits Klageverfahren - eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren abzulehnen sei.
  • BPatG, 12.12.2017 - 35 W (pat) 12/15

    Anspruch auf Löschung eines Gebrauchsmusters wegen fehlender Neuheit;

    Die letztgenannten Grundsätze sind insbesondere wegen der vergleichbaren Sach- und Interessenlage auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren anwendbar (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, PMZ 2017, 373; diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die zugelassene Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wurde).
  • BPatG, 15.03.2018 - 35 W (pat) 10/16

    Grundlagen zur Festsetzung der erstattungsfähigen Parteikosten in einem

    c) Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169) die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2013, 427) auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für geboten.
  • BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 10/21
    Der erkennende Senat hat zu dieser Streitfrage, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, bereits in einer früheren Entscheidung Stellung genommen (vgl. GRUR 2017, 1169, 1171 - m.w.N.) und auch in einem solchen Fall sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch die für einen Patentanwalt als notwendig und mithin erstattungs- bzw. berücksichtigungsfähig erachtet.
  • BPatG, 13.11.2017 - 35 W (pat) 14/15

    Grundsätze zur Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterprozess

    Die letztgenannten Grundsätze sind insbesondere wegen der vergleichbaren Sach- und Interessenlage auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren anwendbar (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14; diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die zugelassene Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wurde).
  • BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    Der erkennende Senat hat zu dieser Streitfrage, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, bereits in einer früheren Entscheidung Stellung genommen (vgl. GRUR 2017, 1169, 1171 - m.w.N.) und auch in einem solchen Fall sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch die für einen Patentanwalt als notwendig und mithin erstattungs- bzw. berücksichtigungsfähig erachtet.
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