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   BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00   

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BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00 (https://dejure.org/2001,16932)
BPatG, Entscheidung vom 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00 (https://dejure.org/2001,16932)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - 23 W (pat) 37/00 (https://dejure.org/2001,16932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts bezüglich einer Patentanmeldung; Anforderungen an die Substantiierung der Neuheit eines Gegenstandes bezüglich des Stands der Technik nach einer Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 234
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 04.08.1983 - 12 W (pat) 10/83
    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00
    Der Beschwerdeberechtigung des noch nicht in der Rolle eingetragenen Rechtsnachfolgers nach Stellung eines Umschreibungsantrags steht nach Auffassung des Senats - entgegen der bislang herrschenden Meinung - auch § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht entgegen (vgl zur bislang herrschenden Meinung zur Beschwerdeberechtigung des Rechtsnachfolgers nach Stellung eines Umschreibungsantrags und vor Umschreibung insbesondere BPatG GRUR 1984, 40 = BlPMZ 1984, 176; siehe ferner zur Beschwerdeberechtigung bzw Verfahrensführungsbefugnis des Rechtsnachfolgers in diesen Fällen Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, Rdn 100, 103 zu § 30 PatG; Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 18 zu § 30 PatG; Schulte; Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 34 zu § 30 PatG).

    Abgesehen davon, dass nicht § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG, sondern § 74 PatG speziell die Frage der Beschwerdeberechtigung regelt (anders anscheinend BPatG GRUR 1984, 40), steht einer Sachprüfung in Bezug auf die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung hier auch nicht die fehlende Verfahrensführungsbefugnis der Beschwerdeführerin entgegen.

    Darüber hinaus hat die bislang herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG dahingehend ausgelegt, dass der neue Inhaber des Rechts auch nach Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrages bis zur tatsächlichen Umschreibung in der Rolle nicht verfahrensführungsbefugt sein soll, oder anders ausgedrückt, dass der frühere Rechtsinhaber vor der Umschreibung allein verfahrensführungsbefugt bleiben soll (vgl BPatG GRUR 1984, 40 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1979, 145, 146 "Aufwärmvorrichtung"; siehe auch Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, Rdn 100, 103 zu § 30 PatG; Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 18 zu § 30 PatG; Schulte; Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 34 zu § 30 PatG, allerdings mit der sich aus Rdn 36 zu § 30 PatG ergebenden Einschränkung).

    Für diese Auffassung werden der Gesetzeszweck von § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG und Gründe der Rechtssicherheit ins Feld geführt (vgl BPatG GRUR 1984, 40).

    dd) Jedenfalls nach wirksamer Übertragung von Patent bzw Patentanmeldung und nach Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrages stehen nach Auffassung des Senats auch keine Interessen des Patentamts oder Bedürfnisse der Allgemeinheit nach Sicherheit und Klarheit der Rechtsverhältnisse mehr der Bejahung der Verfahrensführungsbefugnis des noch nicht in der Patentrolle eingetragenen materiell Berechtigten entgegen (so noch die Auffassung BPatG GRUR 1984, 40).

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00
    Darüber hinaus hat die bislang herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG dahingehend ausgelegt, dass der neue Inhaber des Rechts auch nach Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrages bis zur tatsächlichen Umschreibung in der Rolle nicht verfahrensführungsbefugt sein soll, oder anders ausgedrückt, dass der frühere Rechtsinhaber vor der Umschreibung allein verfahrensführungsbefugt bleiben soll (vgl BPatG GRUR 1984, 40 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1979, 145, 146 "Aufwärmvorrichtung"; siehe auch Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, Rdn 100, 103 zu § 30 PatG; Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 18 zu § 30 PatG; Schulte; Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 34 zu § 30 PatG, allerdings mit der sich aus Rdn 36 zu § 30 PatG ergebenden Einschränkung).

    So können Klagen gegen diesen auch nicht mit der Begründung fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen werden (so auch BGH GRUR 1979, 145, 146 "Aufwärmvorrichtung").

  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00
    Dass es sich bei diesem Stand der Technik um ein Strukturierungs-Verfahren während der Herstellung integrierter Schaltungen handelt, ergibt sich für den Fachmann ohne weiteres aus den Hinweisen in der Beschreibung, dass die zu strukturierende Schicht (strukturierte Halbleiterschicht 3 aus zB Polysilicium) des Halbleitersubstrats (zB Feldeffekttransistor) die späteren Leitbahnen bildet (Sp 2 Z 9 bis 12) und die diesbezüglichen üblichen Strukturbreiten bei ca 2 µm und aufgrund zukünftiger weiterer Reduzierung bei 1 µm und kleiner liegen (Sp 1 Z 26 bis 29), vgl hierzu BGH GRUR 1995, 330 - "Elektrische Steckverbindung".
  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00
    Die Umschreibung in der Patentrolle ist für den Rechtsübergang nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorischer Natur (einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, vgl dazu BGH GRUR 1969, 43, 45 - Marpin; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, Rdn 98 zu § 30 PatG; Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 17 zu § 30 PatG; Schulte; Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 32 zu § 30 PatG; Palandt, BGB, 60. Aufl, Rdn 3 zu § 413 BGB).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Insbesondere kann er jederzeit dem Einspruchsverfahren beitreten und gegen den Widerruf des Patents Beschwerde einlegen (§ 66 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierzu der mit § 74 Abs. 1 PatG schwerlich vereinbaren Annahme bedarf, die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen und Beschwerde einzulegen, ergebe sich für den Rechtsnachfolger eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Umschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags (so aber BPatGE 44, 156; zustimmend Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 73 Rdn. 55a).
  • BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02

    Beschwerdebefugnis des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers

    Sie verweist hierzu ua auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 44, 156 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234).

    a) Nach einer Ansicht soll § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Rechtsinhabers bis zum Eintritt der Legitimationsänderung vermitteln (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 48 zu § 30 PatG - auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft verweisend), während nach der Gegenmeinung die nach allgemeinen Regeln dem Rechtsinhaber zustehende Verfahrensführungsbefugnis durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nicht verdrängt sein soll, sich diese Vorschrift deshalb in der - § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren - Regelung einer - nur zusätzlichen - gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Rechtsinhabers erschöpft (vgl hierzu BPatGE 44, 156, 160-161 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234, 235 - Verfahrensführungsbefugnis - auch dem tatsächlichen Rechtsinhaber ein Verfahrensführungsrecht einräumend).

    b) Hieraus wird weitergehend gefolgert - teilweise unter analoger Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, wonach dem Rechtsnachfolger einer rechtsgeschäftlich übertragenen Registermarke bereits mit Eingang des Umschreibungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Recht auf Verfahrensübernahme zugebilligt wird - dass von diesem Zeitpunkt an deshalb auch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG einer eigenen Beschwerdebefugnis des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 74 Abs. 1 PatG nicht entgegenstehe (BPatGE 44, 156; Rauch in GRUR 2001, 588 - Legitimiert nach zweierlei Maß; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 49 zu § 30 PatG).

    c) Hierbei gehen beide Auffassungen einvernehmlich davon aus, dass der im Patentregister eingetragene Rechtsinhaber zugleich die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, dass also spätestens mit Vollzug der Umschreibung der Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung seines Rechtsvorgängers einrückt, ohne dass es einer gesonderten Verfahrensübernahme bedürfte (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH; BPatGE 44, 156, 159 - mwH).

    So ist auch bereits in der vorzitierten Entscheidung "Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung" (BPatGE 44, 156, 159) zutreffend darauf hingewiesen worden, dass nicht § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, sondern § 74 PatG speziell die Frage der Beschwerdeberechtigung regelt.

  • BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Perkolationsfiltersystem" - zur Umdeutung

    Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger.
  • BPatG, 12.12.2005 - 9 W (pat) 33/03
    Demgegenüber wird die Meinung vertreten, dass sich § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG auf eine formelle Legitimationswirkung beschränkt, die sich in der Regelung einer gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Patentinhabers erschöpft (vgl. BPatGE 44, 156, 161 f. "Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung").
  • BPatG, 27.10.2005 - 10 W (pat) 2/04
    Mit unterschiedlicher Argumentation wird in Rechtsprechung (vgl zB BPatGE 44, 156) und Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass auch der nicht eingetragene Erwerber des Schutzrechts die Wiedereinsetzung beantragen kann, sofern er seine Berechtigung nachweist (vgl Busse PatG, 6. Aufl, § 123 Rn 51) und zusätzlich den Umschreibungsantrag stellt (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 123 Rn 48).
  • BPatG, 13.08.2004 - 20 W (pat) 4/04
    Der Senat hat Bedenken, diese Regelung des MarkenG auf den Rechtsübergang bei Patenten zu übertragen, wie dies der 23. Senat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 (BPatGE 44, 156ff) abweichend von der bisher herrschenden Meinung (vgl Busse, PatG, 6. Aufl § 30, Anm 99, mwN) getan hat.
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