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   BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01   

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BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01 (https://dejure.org/2001,23997)
BPatG, Entscheidung vom 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01 (https://dejure.org/2001,23997)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - 24 W (pat) 26/01 (https://dejure.org/2001,23997)
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  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01
    Indem sie zu diesem Punkt während des ganzen Beschwerdeverfahrens und auch in der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2001 nichts vorgetragen hat, hat die Widersprechende das Beschwerdeverfahren in einer Weise betrieben, die von vornherein keine Erfolgsaussicht hatte (vgl BPatG GRUR 1996, 981, 982 "ESTAVITAL"; Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn 22).
  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99

    Gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht im Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01
    Diese Fürsorgepflicht findet jedoch im Gebot der Unparteilichkeit des Gerichts seine Grenze, wenn - wie hier - entsprechende Hinweise an eine Partei deren prozessuale Situation verbessern und gleichzeitig die der anderen Partei verschlechtern können (vgl BPatG GRUR 2000, 900 ff "Neuro-Vibolex"; Thomas-Putzo, 22. Aufl 1999, § 139 Rdn 1; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 43 Rdn 38).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01
    Daher hat die Markeninhaberin mit Erklärung im Schriftsatz vom 4. Mai 1998, wonach sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, in zulässiger Weise beide Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG geltend gemacht (vgl BGH GRUR 1998, 938 "DRAGON"; bestätigt ua durch BGH GRUR 99, 995 "HONKA").
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 17.07.2001 - 24 W (pat) 26/01
    Daher hat die Markeninhaberin mit Erklärung im Schriftsatz vom 4. Mai 1998, wonach sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, in zulässiger Weise beide Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG geltend gemacht (vgl BGH GRUR 1998, 938 "DRAGON"; bestätigt ua durch BGH GRUR 99, 995 "HONKA").
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