Rechtsprechung
BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 10/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 36 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 36 Abs 4 MarkenG, § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 32 Abs 3 MarkenG, § 20 Abs 1 MarkenV 2004
Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen Anforderungen - fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung einer Markenanmeldung bei unklarem Waren -und Dienstleistungsverzeichnis
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen Anforderungen - fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen Anforderungen - fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen Anforderungen - fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
Teilzurückweisung
Auszug aus BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 10/13
Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. - Teilzurückweisung). - EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …
Auszug aus BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 10/13
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (…vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 32 Rdn. 94; vgl. auch EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 - IP TRANSLATOR).