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   BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14   

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https://dejure.org/2014,28236
BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14 (https://dejure.org/2014,28236)
BPatG, Entscheidung vom 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14 (https://dejure.org/2014,28236)
BPatG, Entscheidung vom 17. September 2014 - 7 W (pat) 45/14 (https://dejure.org/2014,28236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer Vibrationsrammanordnung" - zur Akteneinsicht - kein berechtigtes Interesse bei Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung durch einen Werbeprospekt

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer Vibrationsrammanordnung" - zur Akteneinsicht - kein berechtigtes Interesse bei Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung durch einen Werbeprospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Vibrationsrammanordnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer Vibrationsrammanordnung" - zur Akteneinsicht - kein berechtigtes Interesse bei Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung durch einen Werbeprospekt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1966 - Ia ZB 9/66

    Gültigkeit einer Rechtsverordnung (§ 18 DPAVO)

    Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14
    Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer unveröffentlichten Patentanmeldung zusteht, muss in Anbetracht der vor Dritten grundsätzlich geheimzuhaltenden Unterlagen jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. BVerfG GRUR 1964, 554 555; BGH GRUR 1966, 698, 700 - Akteneinsicht IV; BPatGE 6, 20, 23).
  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14
    Bei der Prüfung der Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und des von der Akteneinsicht Betroffenen an (vgl. BGH GRUR 1994, 104 - Akteneinsicht XIII).
  • BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 46/14

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14
    Die Antragsgegnerin habe diese Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2013 beantwortet, wonach sich der Prospekt auf zwei noch nicht offengelegte Patentanmeldungen beziehe, darunter die vorliegende Anmeldung (zur weiteren Anmeldung siehe das Parallelverfahren 7 W (pat) 46/14).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14
    Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer unveröffentlichten Patentanmeldung zusteht, muss in Anbetracht der vor Dritten grundsätzlich geheimzuhaltenden Unterlagen jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. BVerfG GRUR 1964, 554 555; BGH GRUR 1966, 698, 700 - Akteneinsicht IV; BPatGE 6, 20, 23).
  • BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 46/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vibrationsrammanordnung sowie Verfahren zum Betrieb

    Die Antragsgegnerin habe diese Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2013 beantwortet, wonach sich der Prospekt auf zwei noch nicht offengelegte Patentanmeldungen beziehe, darunter die vorliegende Anmeldung (zur weiteren Anmeldung siehe das Parallelverfahren 7 W (pat) 45/14).
  • BPatG, 30.10.2014 - 7 W (pat) 71/14

    Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach der Rücknahme einer Patentbeschwerde

    Ob das Patentamt unter diesen Umständen die Akteneinsicht in die noch nicht offengelegte Patentanmeldung im Ergebnis zu Recht gewährt hat, erscheint zwar gleichwohl zweifelhaft, da sich die Berühmung augenscheinlich auf die Angabe in einem Werbeprospekt beschränkt hat, ohne dass irgendwelche konkreten Schritte gegenüber dem Wettbewerber unternommen bzw. angedroht wurden (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. September 2014, 7 W (pat) 45/14 - Vibrationsrammanordnung, zur Veröffentlichung vorgesehen), kann hier aber dahingestellt bleiben.
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