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   BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14   

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BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
BPatG, Entscheidung vom 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
BPatG, Entscheidung vom 17. November 2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nespresso-Kaffeekapsel

    § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 ZPO, § 54 ZPO
    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" - zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Marke mit der Bezeichnung "Kaffeekapsel als Verpackungsbehältnis"

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" - zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Nespresso-Kaffeekapsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die "Nespresso-Kaffeekapsel" - und ihr markenrechtlicher Schutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" nicht mehr vollständig geschützt

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Nespresso-Kaffeekapsel verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Nespresso-Kapsel nicht als 3D-Marke für Kaffee geschützt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Nespresso kann sich nicht abkapseln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz - Bundespatentgericht bestätigt Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 522
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 48 - Lego).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, nicht aus dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

    Auch in der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 11. Mai 2017 (GRUR Int. 2017, 623 - Yoshida Metal Industry/EUIPO) wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzung, dass eine Warenform von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht bedeutet, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (dort Rn. 28 mit Verweis auf EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 48 - Lego).

    Bei der Frage, was wesentlich ist und was nicht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Form als solche, so wie sie beansprucht ist, vermittelt (EuGH GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 119, 123 ff.).

    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68 - Goldhase in neutraler Aufmachung) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über etwa vorbestehende Schutzrechte, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, beurteilt werden (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 85           - Lego; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 20 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Auch in der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 11. Mai 2017 (GRUR Int. 2017, 623 - Yoshida Metal Industry/EUIPO) wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzung, dass eine Warenform von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht bedeutet, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (dort Rn. 28 mit Verweis auf EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe es sowohl im Einklang, die tatsächliche Verwendung des Produkts, dessen Form Gegenstand des Markenschutzes sei, in die Prüfung mit einzubeziehen als auch auf Patentschriften - vorliegend auf die Patentschriften DE 27 52 733 und EP 0 554 469 - zurückzugreifen (vgl. die EuGH Verfahren Rubik´s Würfel - C-30/15 Rn. 49, 50 u 51; Yoshida-Entscheidung - C - 337/12 P bis C - 340/12 P Rn. 49).

    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Um die Funktionalität eines Zeichens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale einer Form im Hinblick auf die technische Funktion der betreffenden konkreten Ware bzw. deren Verpackung beurteilt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 46 - Simba Toys [Rubik´s Cube]).

    Insoweit kann bei der vertieften Prüfung der funktionellen Merkmale einer Gestaltung, anders als die Markeninhaberin meint, auch auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückgegriffen werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 - Rn. 46 ff. - Simba Toys [Rubik´s Cube]).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 12/04

    Rasierer mit drei Scherköpfen

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Der Schutz kann ihr aber aus den in Art. 6 quinquies Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannten Zurückweisungs- bzw. Nichtigkeitsgründen entzogen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 589 Rn. 12 - Rasierer mit drei Scherköpfen; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 97).

    Die Löschungsgründe nach § 3 Abs. 2 MarkenG finden auf ein Schutzentziehungsbegehren gemäß Art. 5 Abs. 6 PMMA, Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ Anwendung, auch wenn diese Schutzausschließungsgründe nicht zu den von Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 1 bis 3 PVÜ ausdrücklich genannten Schutzverweigerungs- bzw. Löschungsgründen zählen (ständige RSpr.: vgl. BGH GRUR 2006, 589 Rn. 13 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über etwa vorbestehende Schutzrechte, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, beurteilt werden (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 85           - Lego; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 20 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt es im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen für sich monopolisiert und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, ihre Ware mit diesen technischen Lösungen zu versehen (vgl. BGH GRUR 2008, 510 Rn. 11 - Milchschnitte; BGH GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legostein m. w. N.), wobei dieses Schutzhindernis - anders als die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG - auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (vgl. § 8 Abs. 3 MarkenG).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Die bisherige Rechtsprechung des BGH und des Bundespatentgerichts steht damit in Einklang (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legostein).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Die Markenrechtsrichtlinie macht damit - stärker als das Markengesetz, das im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes den Eindruck erweckt, als handele es sich bei den Tatbeständen des § 3 Abs. 2 MarkenG um Fragen der Markenfähigkeit - deutlich, dass die besonderen Eintragungshindernisse für mit der Warenform übereinstimmende Formmarken (Art. 3 Abs. 1 lit. e) MarkenRL = § 3 Abs. 2 MarkenG) auf ein besonders ausgeprägtes Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der betreffenden Warenformen zurückzuführen sind (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514 Rn. 72 bis 75 - Linde, Winward, Rado) und damit einem Schutzversagungsgrund entsprechen, wie er sich auch in Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ findet.Diese artbedingten, technisch bedingten und wertbedingten Eintragungshindernisse sind damit solche dem Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ unterfallende Eintragungshindernisse oder jedenfalls solche, die dem Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ unterfallen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 97 m. w. N.).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Denn nach der Entscheidung des EuGH im Verfahren C - 337/12 P - Yoshida Metal Industry/EUIPO seien bei der Prüfung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch Umstände außerhalb der Marke selbst, so etwa die tatsächliche Verwendung des Zeichens mit einzubeziehen, selbst wenn diese erst nach dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt eingetreten seien.

    Bei der Entscheidung des EuGH in Sachen C - 337/12 P - C - 340/12 P (Yoshida Metal Industry/HABM) sei beispielsweise schon der Gegenstand der beantragten Markenanmeldung unklar gewesen, weil nicht eindeutig bestimmt gewesen sei, ob die als schwarze Punkte wiedergegebenen Elemente "Punkte" oder "Vertiefungen bzw. Erhebungen" seien.

    Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe es sowohl im Einklang, die tatsächliche Verwendung des Produkts, dessen Form Gegenstand des Markenschutzes sei, in die Prüfung mit einzubeziehen als auch auf Patentschriften - vorliegend auf die Patentschriften DE 27 52 733 und EP 0 554 469 - zurückzugreifen (vgl. die EuGH Verfahren Rubik´s Würfel - C-30/15 Rn. 49, 50 u 51; Yoshida-Entscheidung - C - 337/12 P bis C - 340/12 P Rn. 49).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 59/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 64/15
  • BGH, 28.09.2016 - KZR 72/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96

    Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen

  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 33/09

    Goldhase in neutraler Aufmachung - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 17. November 2017 - 25 W [pat] 112/14, GRUR 2018, 522).

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.11.2017 - 25 W(pat) 112/14 -.

  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 206/16

    Patentrecht: Äquivalente Verletzung bei nachträglich eingeschränktem

    Ein Indiz für diese Einschätzung ist bereits, dass diese Merkmale zugleich Bestandteile des von der Beklagten beanspruchten Patents sind (vgl. zu dieser Indizwirkung - im Markenrecht - auch BPatG GRUR 2018, 522 - Nespresso-Kapsel).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 114/17

    Kaffeekapsel II

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2018, 522).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 20 W 76/18
    Es erscheint eher fernliegend, dass in einer Zeichnung, mit der in dieser Weise die technische Bedeutung eines Erzeugnisses und seiner Merkmale beschrieben wird, ein "ästhetischer Überschuss" im vorstehend erörterten Sinn enthalten ist (OLG Frankfurt, Urt. vom 04.10.2018, 6 U 206/16, Rn. 80 - juris; zu dieser Indizwirkung im Markenrecht BPatG GRUR 2018, 522 - Nespresso-Kaffekapsel).
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