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   BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17   

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https://dejure.org/2018,46606
BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17 (https://dejure.org/2018,46606)
BPatG, Entscheidung vom 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17 (https://dejure.org/2018,46606)
BPatG, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 26 W (pat) 505/17 (https://dejure.org/2018,46606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "smart kitchen" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - zur teilweisen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Markenschutz für "smart kitchen" - Der Begriff beschreibt Küchen mit "intelligenter Gerätetechnik": Alle Anbieter solcher Küchen dürfen ihn verwenden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BPatG, 29.09.2010 - 26 W (pat) 126/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "clever Kitchen" - Unterscheidungskraft -

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17
    Zudem liege mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts zum Wortzeichen "clever kitchen" (BPatG 26 W (pat) 126/09) zu identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine vergleichbare Entscheidung vor.

    Die Entscheidung des BPatG zum Wortzeichen "clever kitchen" (26 W (pat) 126/09) sei inhaltlich unrichtig, weil der angesprochene Verkehr erst nach mehreren Gedankenschritten zu einer beschreibenden Bedeutung gelange.

    ccc) In der Gesamtheit bezeichnet die Wortkombination "smart kitchen" eine "intelligente, clevere oder kluge Kücheneinrichtung", "einen mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten Raum zum Kochen, Backen und Zubereiten der Speisen" oder eine "Küche mit zahlreichen elektronisch (über Smartphone) steuerbaren Ausstattungsmerkmalen" (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 126/09 - clever kitchen).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17
    Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 56 - Postkantoor; BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 42 - Stadtwerke Bremen).

    Denn es ist unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes, mit der angemeldeten Bezeichnung gerade beschriebenes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 114 Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 - Willkommen im Leben; BPatG 26 W (pat) 16/15 - Spider Bottle).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17
    ee) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 - My World).
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