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   BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 22/17 (EP)   

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BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 22/17 (EP) (https://dejure.org/2018,42804)
BPatG, Entscheidung vom 17.12.2018 - 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 22/17 (EP) (https://dejure.org/2018,42804)
BPatG, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 22/17 (EP) (https://dejure.org/2018,42804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und sepsisähnlichen systemischen Infektionen, wobei Procalcitonin 3-116 in einer Probe aus dem Blut eines Patienten detektiert wird" - Verfahren ist auf ein Diagnostizierverfahren gerichtet und nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Zu berücksichtigen ist, dass das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).

    1.3 Dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, hier das anspruchsgemäße Diagnostizierverfahren, nicht bereits in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung NiK3 beansprucht worden war, ist unerheblich, da ursprüngliche Patentansprüche nur Formulierungsvorschläge sind, die im Verlauf des Prüfungsverfahrens im Rahmen der ursprünglichen Gesamtoffenbarung geändert werden können und der Anmelder den gesamten Offenbarungsgehalt der Voranmeldung ausschöpfen darf (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal), innerhalb dessen deshalb Patentansprüche weiter gefasst werden können als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument, m. w. N.).

    Wenngleich sich daraus die Lehre zum Einsatz jedes einzelnen dieser Procalcitonine als Kalibrator in Procalcitonin-Assays und damit in einem Diagnostizierverfahren gemäß Merkmal 1 zum Zweck der Detektion von Procalcitonin 3-116 gemäß Merkmal 2 als offenbart herleiten lässt, kann diese Lehre nicht auf eine Offenbarung eines kombinierten Einsatzes von zwei oder gar aller drei dieser Kalibratoren in einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gelesen werden, da eine Kombination von Kalibratoren eine andere Lehre bildet, welche der Fachmann auch nicht als mögliche - wenn auch allgemeinste - Ausgestaltung der angemeldeten Erfindung der Offenbarung entnehmen kann (BGH GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; GRUR 2014, 1026 - Analog-Digital-Wandler).

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung als Erfindung gehörend offenbart wird, wertenden Charakter hat und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung zu vermeiden ist (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Denn nach ständiger nationaler Rechtsprechung ist jedenfalls bei erteilten Patenten (vgl. hierzu BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem) zur Beurteilung eines hierauf gerichteten Angriffs auf den Bestand des Patents eine Ausführbarkeit der patentierten Lehre über die gesamte Anspruchsbreite nicht erforderlich, wie es auch nicht erforderlich ist, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können.

    Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo die dem Fachmann an die Hand gegebene Lösung so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 17/16; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12; GRUR 2013, 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II).

    Denn wenn auch die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 insoweit eine partielle Unausführbarkeit darstellt, wird nicht die durch das Streitpatent insgesamt geschützte Lehre über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus derart verallgemeinert, dass der mit dem Patentanspruch gewährte Patentschutz über seinen Beitrag zum Stand der Technik hinausgeht und ein Schutz gewährt wird, zu dessen Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und damit eine ungerechtfertigte Monopolisierung begründet bzw. eine unangemessene Belohnung der erfinderischen Leistung darstellt (BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; BGHZ 195, 364 - Neurale Vorläuferzellen II; vgl. auch BGH Urteil vom 10. November 2015, X ZR 88/13 und BGH Urteil vom 7. Oktober 2014, X ZR 168/12).

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Dies gilt auch im Hinblick auf die Festlegung der objektiven Aufgabe, wie insbesondere auch der subjektiv im Patent genannten Aufgabe, deren Bestimmung angesichts des Vorrangs des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGHZ 211, 1 - Pemetrexed, unter Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III).

    Ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (BGHZ 194, 107 - Polymerschaum, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung; Senat Urteil vom 12. April 2018, 4 Ni 7/17 (EP) - Polsterumformungsmaschine), weil zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).

    4.4.1 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (st. Rspr. gemäß BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritätszeitpunkt nahelag, nicht nur der sogenannte "nächstliegende" Stand der Technik, sondern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung), welche unter Berücksichtigung der objektiv gebotenen Problemlösung das Sprungbrett zu erfindungsgemäßen Lösung bilden können.

    Die Möglichkeit, als Kalibrator ein lediglich um eine oder zwei der beiden N-terminalen Aminosäuren verkürztes Procalcitonin einzusetzen, wird weder im Stand der Technik angesprochen noch finden sich dort Anregungen auf den eventuell vorteilhaften Einsatz einer verkürzten Aminosäuresequenz, so dass eine Anregung oder ein Anlass zur Ausgestaltung des streitpatentgemäßen Diagnostizierverfahrens gerade durch die Auswahl eines Kalibrators gemäß Merkmal 3.2 oder 3.3 für den Fachmann nicht bestanden hat (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    4.4.1 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (st. Rspr. gemäß BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).

    Berücksichtigt man, dass die Formulierung der objektive Aufgabe sich an solchen Problemen zu orientieren hat, die durch die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich gelöst werden (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 814 - Fugenglätter; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger),.

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Innerhalb dieses Rahmens können deshalb - wie vorliegend - die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument, m. w. N.).

    1.3 Dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, hier das anspruchsgemäße Diagnostizierverfahren, nicht bereits in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung NiK3 beansprucht worden war, ist unerheblich, da ursprüngliche Patentansprüche nur Formulierungsvorschläge sind, die im Verlauf des Prüfungsverfahrens im Rahmen der ursprünglichen Gesamtoffenbarung geändert werden können und der Anmelder den gesamten Offenbarungsgehalt der Voranmeldung ausschöpfen darf (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal), innerhalb dessen deshalb Patentansprüche weiter gefasst werden können als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument, m. w. N.).

  • BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06

    Polymerisierbare Zementmischung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    2.1 Der Senat sieht bereits ansatzweise keine Umstände für eine fehlende Ausführbarkeit der richtig verstandenen Lehre des Streitpatents: Dass der Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage war, die Lehre des erteilten Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung), hat die Klägerin zu 3 nur ausgehend von ihrem Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre geltend gemacht, nämlich Procalcitonin 3-116 in Serumproben spezifisch und selektiv nachzuweisen.

    Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo die dem Fachmann an die Hand gegebene Lösung so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 17/16; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12; GRUR 2013, 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Zu betonen ist auch, dass bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen sind und die Beschreibung nur insoweit berücksichtigt werden darf, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (BGHZ 194, 107 - Polymerschaum, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung; Senat Urteil vom 12. April 2018, 4 Ni 7/17 (EP) - Polsterumformungsmaschine), weil zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Insoweit ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien anlässlich des Verletzungsverfahrens geführten Streit um die richtige Auslegung insbesondere des Merkmals 2 darauf hinzuweisen, dass die Auslegung losgelöst vom Stand der Technik und der angegriffenen Verletzungsform zu erfolgen hat und nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ist (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I; GRUR 2015, 867 - Polymerschaum II).

    Ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (BGHZ 194, 107 - Polymerschaum, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung; Senat Urteil vom 12. April 2018, 4 Ni 7/17 (EP) - Polsterumformungsmaschine), weil zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
    Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren).

    Eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung liegt deshalb erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann nur aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren).

  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

  • BGH, 27.05.2014 - X ZR 2/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Vorsorgliche weitere Hilfsanträge des Beklagten in

  • BGH, 07.10.2014 - X ZR 168/12

    Deutliche und vollständige Offenbarung einer zum Patent angemeldeten Erfindung

  • BGH, 25.11.2014 - X ZR 119/09

    Schleifprodukt - Patentnichtigkeitsverfahren: Patentbeschränkung durch Aufnahme

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

  • BGH, 19.04.2016 - X ZR 148/11

    Zöliakiediagnoseverfahren - Patentnichtigkeitssache: Neuheitsschädliche

  • BGH, 17.01.2017 - X ZR 11/15

    Patentnichtigkeitsverfahren: Ausführbare Offenbarung eines In-vitro-Verfahrens

  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

  • BGH, 04.10.1979 - X ZR 3/76

    Ermittlung des Gegenstandes eines Patentanspruchs - Voraussetzungen für das

  • BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

  • BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 54/06

    Proxyserversystem

  • BGH, 27.04.2010 - X ZR 79/09

    Fugenglätter

  • BGH, 08.06.2010 - X ZR 71/08

    Patentrecht: Patentfähigkeit eines auf ein Herstellungsverfahren gerichteten

  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 9/09

    Bildunterstützung bei Katheternavigation

  • BGH, 18.11.2010 - Xa ZR 149/07

    Fentanyl-TTS

  • OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

  • BGH, 27.11.2012 - X ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen II

  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

  • BPatG, 29.11.2012 - 2 Ni 7/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Ofen, insbesondere Kamin" - Zurückweisung

  • BPatG, 20.11.2012 - 3 Ni 20/11
  • BPatG, 15.01.2013 - 4 Ni 13/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dichtungsring" - zur erfinderischen Tätigkeit

  • BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • BPatG, 19.05.2014 - 2 Ni 11/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Antrag auf Protokollaufnahme nach der

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13

    Stabilisierung der Wasserqualität - Beurteilung der Widerruflichkeit eines

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

  • BGH, 15.09.2015 - X ZR 112/13

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Inanspruchnahme der

  • BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14

    Systeme zur Platzierung von Material in Knochen - Wirkungslosigkeit dieser

  • BGH, 10.11.2015 - X ZR 88/13

    Widerruf eines Patents: Anforderungen an die Offenbarung einer Erfindung

  • BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13

    Bohrhilfe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bohrhilfe (europäisches Patent)"

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

  • BPatG, 02.07.2018 - 4 Ni 8/17
  • BPatG, 12.04.2018 - 4 Ni 7/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polsterumformungsmaschine (europäisches

  • BGH, 15.05.2018 - X ZR 17/16

    Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Rohrverband zur Aufnahme von

  • BPatG, 28.06.2011 - 3 Ni 10/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Ausschließung von der Ausübung des bei

  • BPatG, 30.09.2014 - 3 Ni 6/13

    Patentfähigkeit von VMP-ähnlichen Sequenzen von pathogener Borrelia als

  • BPatG, 19.11.2019 - 4 Ni 4/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Laser zur Photoablation" - zur

    Zu betonen ist auch (siehe Urteile des Senats vom 22.8.2018, 4 Ni 10/17 (EP) und vom 17.12.2018, 4 Ni 16/17 (EP)), dass zwar bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen sind und die Beschreibung nur insoweit berücksichtigt werden darf, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung) und auch die subjektiv im Patent genannte Aufgabe angesichts des Vorrangs des Patentanspruchs nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGHZ 211, 1 - Pemetrexed, unter Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122.
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