Rechtsprechung
   BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,49102
BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19 (https://dejure.org/2020,49102)
BPatG, Entscheidung vom 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19 (https://dejure.org/2020,49102)
BPatG, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 26 W (pat) 3/19 (https://dejure.org/2020,49102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,49102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Frage, ob jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann - Antrag auf Festsetzung der Kosten nur durch einen von zwei im Markenregister eingetragenen Inhabern - ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Frage, ob jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann - Antrag auf Festsetzung der Kosten nur durch einen von zwei im Markenregister eingetragenen Inhabern - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19
    Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (vgl. BGH NJW 2012, 319, LS).

    Ob dann einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen die Kosten für einen gemeinsamen oder - wie hier - einen eigenen Anwalt in voller Höhe oder nur anteilig erstattet bekommt, ist dann eine Frage der Notwendigkeit der Kosten i.S.d. 91 Abs. 1 u. 2 ZPO, wobei die Frage der Notwendigkeit der Individualvertretung von Streitgenossen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (s.o., BGH NJW 2012, 319).

    Dem folgt der Senat mit Blick auf den vom Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit nochmals hervorgehobenen Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens als Massenverfahren (BGH NJW 2012, 319, LS).

  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 115/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert

    Auszug aus BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19
    Der vom DPMA zugrunde gelegte Wert von 50.000 EUR für eine unbenutzte Marke entspricht dem Regelgegenstandswert, den auch der erkennende Senat mit der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 14/13, 27 W (pat) 99/12, 27 W (pat) 29/13, 27 W (pat) 108/10, 27 W (pat) 90/11, 27 W (pat) 34/11, 27 W (pat) 109/11, 28 W (pat) 13/11, 28 W (pat) 36/12, 28 W (pat) 7/12, 29 W (pat) 59/12, 29 W (pat) 115/11 = GRUR 2012, 1174 - Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; 30 W (pat) 113/11, 30 W (pat) 57/11) für angemessen hält (26 W (pat) 34/13, 26 W (pat) 59/13, 26 W (pat) 573/10, 26 W (pat) 72/11 und 26 W (pat) 47/12, 26 W (pat) 536/16, 26 W (pat) 522/17).

    Sonst bestünde die Gefahr, dass der in einem solchen Verfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (BPatG 29 W (pat) 115/11; 28 W (pat) 52/13; 33 W (pat) 74/06; 24 W (pat) 13/07; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rdn. 20).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 17.12.2020 - 26 W (pat) 3/19
    Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).

    Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht