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   BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02   

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BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02 (https://dejure.org/2005,76518)
BPatG, Entscheidung vom 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02 (https://dejure.org/2005,76518)
BPatG, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 27 W (pat) 68/02 (https://dejure.org/2005,76518)
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Wird zitiert von ... (18)

  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatG 27 W (pat) 131/75 - STEAKER = BPatGE 21, 140; 33 W (pat) 124/97 - COTTO = BPatGE 41, 100; 28 W (pat) 4/02; 27 W (pat) 68/02 - alphajet; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 20/07 - SAMADHI).

    Andere Senate sowie ein Teil der Literatur halten - teilweise im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2006 (GRUR 2006, 704 - Markenwert) - bei unbenutzten Marken einen Regelwert von 50.000,-- EUR für gerechtfertigt (27 W (pat) 68/02 - alphajet; 26 W (pat) 16/02 - Senadores; 26 W pat) 128/03 - Dual Mode; 24 W (pat) 20/07 - SAMADHI; 26 W (pat) 2/10 - ErblühTee; 33 W (pat) 138/09; 33 W (pat) 68/10; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 44; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 9).

    In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 68/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    b) Der von der Markenabteilung für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG, 27 W (pat) 68/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; 26 W (pat) 128/03; BPatG 17 W (pat) 182/04; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

    In Kostenbeschwerdeverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, weil nur auf diese Weise auch wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden können (BPatG, 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    b) Der von der Markenabteilung für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG, 27 W (pat) 68/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; 26 W (pat) 128/03; BPatG 17 W (pat) 182/04; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

    In Kostenbeschwerdeverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, weil nur auf diese Weise auch wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden können (BPatG, 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur

    Für das vorliegende Löschungsverfahren erscheint lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, weil dies der Regelwert ist, der für unbenutzte Marken nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anzusetzen ist (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatG 27 W (pat) 263/03; BPatG 27 W (pat) 68/02; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 20/07
    Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA berechnen sich nach h. M. auch für Patentanwälte nach den für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen des RVG bzw. vor dem 1. Juli 2004 der BRAGO (vgl. BPatGE 41, 6 "Kostenfestsetzung in Markenverfahren"; BPatG GRUR 2005, 974, 976 "Kostenfestsetzung im patentamtlichen Markenverfahren"; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").

    Einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR hat die Rechtsprechung zudem auch in Löschungsverfahren gegen eine als solche nicht benutzte Marke angenommen, bei der jedoch eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers gerade darin gesehen wurde, dass er die Markenanmeldung allein zu dem Zweck getätigt hat, um den schutzwürdigen wertvollen Besitzstand eines Dritten zu beeinträchtigen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").

  • BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
    Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA berechnen sich nach h. M. auch für Patentanwälte nach den für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen des RVG bzw. vor dem 1. Juli 2004 der BRAGO (vgl. BPatGE 41, 6 "Kostenfestsetzung in Markenverfahren"; BPatG GRUR 2005, 974, 976 "Kostenfestsetzung im patentamtlichen Markenverfahren"; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").

    Einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR hat die Rechtsprechung zudem auch in Löschungsverfahren gegen eine als solche nicht benutzte Marke angenommen, bei der jedoch eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers gerade darin gesehen wurde, dass er die Markenanmeldung allein zu dem Zweck getätigt hat, um den schutzwürdigen wertvollen Besitzstand eines Dritten zu beeinträchtigen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").

  • BPatG, 16.03.2016 - 26 W (pat) 50/14

    10 AZR 63/14

    Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (BPatG 28 W (pat) 52/13; 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist die Anwendung der BRAGO für die patentanwaltliche Tätigkeit in patentamtlichen Verfahren für das Markenlöschungsverfahren anerkannt (vgl. 27 W (pat) 68/02 und 27 W (pat) 263/03).
  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 115/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert

    In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gehören, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG  24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02; BPatG 29 W (pat) 39/09).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (BPatG 28 W (pat) 52/13; 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Maxitrol" - bösgläubige

  • BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 44/16
  • BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 47/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im

  • BPatG, 23.05.2016 - 26 W (pat) 517/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Auferlegung von Verfahrenskosten" -

  • BPatG, 31.07.2013 - 26 W (pat) 50/11

    Bestimmung eines Gegenstandswertes von über 50.000,00 Euro bei benutzten Marken

  • BPatG, 25.09.2017 - 28 W (pat) 55/16
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