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BPatG, 18.02.2004 - 32 W (pat) 213/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 18.02.2004 - 32 W (pat) 213/02
- BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 213/02
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BPatG, 29.03.2000 - 32 W (pat) 372/99
Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 32 W (pat) 213/02
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat der Senat mit Beschluß vom 29. März 2000 - 32 W (pat) 372/99 - unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, die er für nicht ausreichend begründet erachtete, das Verfahren an die Markenstelle zurückverwiesen.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten dieses und des vorangegangenen Verfahrens 32 W (pat) 372/99 sowie der Akten des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.
Wenn der Senat nunmehr, im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle folgend, die IR-Marke für sämtliche registrierten Waren und Dienstleistungen für schutzunfähig erachtet, so setzt er sich damit auch nicht in Widerspruch zu seinem früheren Beschluß vom 29. März 2000 (32 W (pat) 372/99).
Weitere Belege über eine beschreibende Verwendung des Wortes Lokmaus (bzw. der Pluralform) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 29. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 372/99.
- BGH, 01.02.2001 - I ZB 51/98
GENESCAN; Indizielle Bedeutung einer Eintragung der Marke im Land der Sprache des …
Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 32 W (pat) 213/02
Die tatsächliche Indizwirkung, welche der Registrierung eines fremdsprachigen Markenworts in einem Staat des betreffenden Sprachraums in Zweifelsfällen zukommen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 728 - PREMIERE II; 2001, 1046 - GENESCAN), kommt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil LOKMAUS keine fremdsprachige Wortbildung darstellt und das Ursprungsland Österreich ebenfalls deutschsprachig ist. - BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96
Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen
Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 32 W (pat) 213/02
Die tatsächliche Indizwirkung, welche der Registrierung eines fremdsprachigen Markenworts in einem Staat des betreffenden Sprachraums in Zweifelsfällen zukommen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 728 - PREMIERE II; 2001, 1046 - GENESCAN), kommt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil LOKMAUS keine fremdsprachige Wortbildung darstellt und das Ursprungsland Österreich ebenfalls deutschsprachig ist.
- BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17 Für die Berechnung der vorgenannten Jahresfrist ist das Datum der sog. Notification (Date of recording/Date of notification/Date de l"inscription) gemäß Regel 18 ter Abs. 1 lit. a) Nr. iii GAusfO MMA/PMMA, also der Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register maßgeblich (BPatG GRUR 2006, 868, 870 - go seven; BPATGE 48, 91, 95 - LOKMAUS), der dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung entspricht.
- BPatG, 01.02.2006 - 32 W (pat) 62/03
Go seven
Dementsprechend hatte der Senat bereits früher entschieden, dass für die Berechnung der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA auf den Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register (d. h. den der Notification), nicht aber auf den Tag des Eingangs des Antrags auf internationale Registrierung bei der Behörde des Ursprungsstaats oder beim Internationalen Büro abzustellen ist (BPatGE 48, 91, 95 - LOKMAUS). - BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18
Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" - …
Für die Berechnung der vorgenannten Jahresfrist ist das Datum der sog. Notification (Date of recording/Date of notification) gemäß Regel 18 ter Abs. 1 lit. a) Nr. iii GAusfO MMA/PMMA, also der Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register, maßgeblich (BPatG GRUR 2006, 868, 870 - go seven; BPATGE 48, 91, 95 - LOKMAUS), der dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung entspricht. - BPatG, 08.05.2020 - 26 W (pat) 549/17
Markenbeschwerdeverfahren - "fritz/FRIZE (IR-Marke)" - Einrede mangelnder …
Für die Berechnung der vorgenannten Jahresfrist ist das Datum der sog. Notification (Date of recording/Date of notification) gemäß Regel 18ter Abs. 1 lit. a) Nr. iii GAusfO MMA/PMMA, also der Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register, maßgeblich (BPatG GRUR 2006, 868, 870 - go seven; BPATGE 48, 91, 95 - LOKMAUS), der dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung entspricht. - BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 213/02 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 18. Februar 2004, BPatGE 48, 91).