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   BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18   

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BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18 (https://dejure.org/2019,13380)
BPatG, Entscheidung vom 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18 (https://dejure.org/2019,13380)
BPatG, Entscheidung vom 18. April 2019 - 27 W (pat) 554/18 (https://dejure.org/2019,13380)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POST- KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

    Da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, wonach Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben können, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD), hat das Deutsche Patent- und Markenamt die angemeldete Bezeichnung bereits aus diesem Grund zutreffend von der Eintragung ausgeschlossen.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POST- KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, wonach Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben können, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD), hat das Deutsche Patent- und Markenamt die angemeldete Bezeichnung bereits aus diesem Grund zutreffend von der Eintragung ausgeschlossen.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLE- MINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die hinreichend eng mit den beanspruchten Dienstleistungen in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card) und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POST- KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLE- MINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die hinreichend eng mit den beanspruchten Dienstleistungen in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card) und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
  • BPatG, 19.01.2010 - 27 W (pat) 203/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "MONTE-CARLO BAY Hotel & Resort (IR-Marke -

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Die Kombination eines möglichen geografischen Ortes mit der beschreibenden Angabe von dort angebotenen Dienstleistungen erschöpft sich vielmehr in dieser bloßen Verbindung zweier möglicher Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen (vgl. BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2010, Az. 27 W (pat) 203/09 - MONTE-CARLO BAY Hotel & Resort; Beschluss vom 9. Dezember 2014, Az. 27 W (pat) 530/14 - Deiser Alm; Beschluss vom 24. November 2015, Az. 29 W (pat) 15/13 - HOTEL EUROPA CITY; sämtliche vorgenannten Entscheidungen abrufbar unter www.juris.de).
  • BPatG, 09.12.2014 - 27 W (pat) 530/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Deister Alm" - Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 18.04.2019 - 27 W (pat) 554/18
    Die Kombination eines möglichen geografischen Ortes mit der beschreibenden Angabe von dort angebotenen Dienstleistungen erschöpft sich vielmehr in dieser bloßen Verbindung zweier möglicher Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen (vgl. BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2010, Az. 27 W (pat) 203/09 - MONTE-CARLO BAY Hotel & Resort; Beschluss vom 9. Dezember 2014, Az. 27 W (pat) 530/14 - Deiser Alm; Beschluss vom 24. November 2015, Az. 29 W (pat) 15/13 - HOTEL EUROPA CITY; sämtliche vorgenannten Entscheidungen abrufbar unter www.juris.de).
  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

  • BPatG, 24.11.2015 - 29 W (pat) 15/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "HOTEL EUROPA CITY" - Freihaltungsbedürfnis -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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