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   BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01   

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BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2004,29292)
BPatG, Entscheidung vom 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2004,29292)
BPatG, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 27 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2004,29292)
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  • BPatG, 13.03.2001 - 27 W (pat) 176/99
    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Im übrigen ergebe sich aus der im Parallelverfahren 27 W (pat) 176/99 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Geschäftsführerin vom 13. September 1999, dass die Widerspruchsmarke 1 086 075 auch in dem der angefochtenen Entscheidung vorangehenden Fünf-Jahres-Zeitraum rechtserhaltend benutzt worden sei.

    Soweit der Senat in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 176/99 in seinem Beschluss vom 13. März 2001 (veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) - letztlich nicht entscheidungserhebliche - Zweifel geäußert hat, ob das Bestreiten der Benutzung nach § 5 Abs. 7 WZG automatisch als Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 anzusehen sei, hält er hieran im Hinblick auf die "Holtkamp"-Entscheidung (BGH a.a.O.) nicht fest.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke hinsichtlich der Waren "optische Geräte, insbesondere Brillen, Mikroskope, Ferngläser, Kameras" nicht ein, da diese mit den Waren, für welche eine Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht ist, teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind und beide Marken jedenfalls wegen ihrer Klangidentität leicht akustisch füreinander erachtet werden können.
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen war (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; 1999, 54, 55 - Holtkamp; 1999, 995, 996 - HONKA).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke hinsichtlich der Waren "optische Geräte, insbesondere Brillen, Mikroskope, Ferngläser, Kameras" nicht ein, da diese mit den Waren, für welche eine Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht ist, teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind und beide Marken jedenfalls wegen ihrer Klangidentität leicht akustisch füreinander erachtet werden können.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen war (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; 1999, 54, 55 - Holtkamp; 1999, 995, 996 - HONKA).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen war (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; 1999, 54, 55 - Holtkamp; 1999, 995, 996 - HONKA).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke hinsichtlich der Waren "optische Geräte, insbesondere Brillen, Mikroskope, Ferngläser, Kameras" nicht ein, da diese mit den Waren, für welche eine Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht ist, teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind und beide Marken jedenfalls wegen ihrer Klangidentität leicht akustisch füreinander erachtet werden können.
  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 30/00

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten betreffend die

    Auszug aus BPatG, 18.05.2004 - 27 W (pat) 22/01
    Diese Voraussetzung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn der Anmelder die Benutzung für den Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zunächst anerkennt (vgl BGH GRUR 2003, 903 - MINKAS) oder wenn er auf die Nichtbenutzungseinrede ausdrücklich verzichtet.
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