Rechtsprechung
BPatG, 18.05.2017 - 25 W (pat) 9/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formelle Anforderungen an die Erhebung eines Widerspruchs des Markeninhabes gegen einen Antrag auf Löschung der eingetragenen Wortmarke "pIONM"; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis des Markeninhabers bzw. Löschungsantragsgegners
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "pIONM" - Bitte um Verlängerung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs: keine Umdeutung als Widerspruch - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Widerspruchs - Organisationsverschulden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.2007 - VI ZB 66/06
Anforderungen an die Prüfung einer Frist durch den Rechtsanwalt bei Vorlage der …
Auszug aus BPatG, 18.05.2017 - 25 W (pat) 9/17
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt auch Fristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 233 Stichwort: Fristenbehandlung m. w. N.; beispielhaft: BGH Beschluss vom 25. April 2007, Az. VI ZB 66/06; Beschluss vom 10. Juni 2008, Az. VI ZB 2/08 - die Beschlüsse sind über die Homepage des Bundesgerichtshofs öffentlich zugänglich). - BGH, 10.06.2008 - VI ZB 2/08
Anforderungen an die Überprüfung der Frist durch den Rechtsanwalt
Auszug aus BPatG, 18.05.2017 - 25 W (pat) 9/17
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt auch Fristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 233 Stichwort: Fristenbehandlung m. w. N.; beispielhaft: BGH Beschluss vom 25. April 2007, Az. VI ZB 66/06; Beschluss vom 10. Juni 2008, Az. VI ZB 2/08 - die Beschlüsse sind über die Homepage des Bundesgerichtshofs öffentlich zugänglich). - BPatG, 06.08.2003 - 26 W (pat) 51/00
Auszug aus BPatG, 18.05.2017 - 25 W (pat) 9/17
Dieser Frist liegt zwar zum einen das Interesse des jeweiligen Löschungsantragstellers zu Grunde, über den Bestand oder Nichtbestand der angegriffenen Marke Klarheit zu erhalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 51/00 vom 6. August 2003, S. 6).