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   BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00   

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BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00 (https://dejure.org/2002,28681)
BPatG, Entscheidung vom 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00 (https://dejure.org/2002,28681)
BPatG, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 27 W (pat) 282/00 (https://dejure.org/2002,28681)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 69/99

    Echtswirkungen einer verfrüht erhobenen Nichtbenutzungseinrede - Verhältnis der

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Mit der Ladung hat der Senat die Beteiligten ua auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatGE 43, 8 - Rhoda-Hexan/Sota-Hexal hingewiesen.

    Sie konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten (BPatGE 43, 8, 11 ff - Rhoda-Hexan/Sota-Hexal; 27 W (pat) 27/99 - DATA MAX, vgl Pavis-Proma, CD-ROM Markenentscheidungen).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Bei einer Gegenüberstellung von "teelab" oder "tellab" einerseits und "tellabs" besteht aber eine so starke Klangähnlichkeit, daß in Wechselwirkung dazu eine mittlere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen wird (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 1999, 241 - Lions; 2000, 506 - ATTACHé/TISSERAND) und daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Aufgrund der relativ engen wirtschaftlichen Verflechtung der Waren und der Dienstleistung, die darauf beruht, daß bei dem Vertrieb und der Bewerbung der Waren vielfach auf ihre Eignung für einen bestimmten Typ eines Telekommunikationsnetzes hingewiesen wird und die Waren dem Verbraucher sogar mit vertraglicher Bindung an ein bestimmtes Netz angeboten werden (zB Netzkartenverträge für Mobiltelefone), liegen hier Umstände vor, die beim Verkehr - abweichend von dem Grundsatz, dass die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eher die Ausnahme bildet (vgl BGH GRUR 1999, 731 - CANON II) - zu der Annahme einer Herkunft aus gleichen betrieblichen Ursprungsstätten oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen führen können (vgl bereits 29 W (pat) 138/97 "Telekommunikation" ähnlich "elektronischen Geräten"; 24 W (pat) 228/97 "Telekommunikation" ähnlich "Datenverarbeitungsgeräten", jeweils zitiert in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 393).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Bei einer Gegenüberstellung von "teelab" oder "tellab" einerseits und "tellabs" besteht aber eine so starke Klangähnlichkeit, daß in Wechselwirkung dazu eine mittlere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen wird (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 1999, 241 - Lions; 2000, 506 - ATTACHé/TISSERAND) und daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Bei einer Gegenüberstellung von "teelab" oder "tellab" einerseits und "tellabs" besteht aber eine so starke Klangähnlichkeit, daß in Wechselwirkung dazu eine mittlere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen wird (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 1999, 241 - Lions; 2000, 506 - ATTACHé/TISSERAND) und daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
  • BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Aufgrund der relativ engen wirtschaftlichen Verflechtung der Waren und der Dienstleistung, die darauf beruht, daß bei dem Vertrieb und der Bewerbung der Waren vielfach auf ihre Eignung für einen bestimmten Typ eines Telekommunikationsnetzes hingewiesen wird und die Waren dem Verbraucher sogar mit vertraglicher Bindung an ein bestimmtes Netz angeboten werden (zB Netzkartenverträge für Mobiltelefone), liegen hier Umstände vor, die beim Verkehr - abweichend von dem Grundsatz, dass die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eher die Ausnahme bildet (vgl BGH GRUR 1999, 731 - CANON II) - zu der Annahme einer Herkunft aus gleichen betrieblichen Ursprungsstätten oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen führen können (vgl bereits 29 W (pat) 138/97 "Telekommunikation" ähnlich "elektronischen Geräten"; 24 W (pat) 228/97 "Telekommunikation" ähnlich "Datenverarbeitungsgeräten", jeweils zitiert in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 393).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
    Bei einer Gegenüberstellung von "teelab" oder "tellab" einerseits und "tellabs" besteht aber eine so starke Klangähnlichkeit, daß in Wechselwirkung dazu eine mittlere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen wird (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 1999, 241 - Lions; 2000, 506 - ATTACHé/TISSERAND) und daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
  • BPatG, 22.08.2012 - 26 W (pat) 505/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SPEACH (Wort-Bild-Marke)/SPEECH DESIGN FUTURE

    Dementsprechend ist der englische Begriff "speech" vom Bundespatentgericht für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen bereits mehrfach im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit zusammengesetzter Wortmarken als beschreibend, freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 263/09 - SpeechManager; 27 W (pat) 233/00, - WEBSPEECH; 27 W (pat) 282/00 - TelAB Speech/TELLABS), was die Markenstelle im angegriffenen Beschluss bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Marken außer Betracht gelassen hat.
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