Rechtsprechung
BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 121 Abs 2 S 2 PatG, § 19 Abs 1 RVG, Nr 3020 RVG-VV, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
Patentnichtigkeitsklage im Berufungsverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten - Verwerfung der Berufung- verspätete Berufungsbegründung - rewis.io
Patentnichtigkeitsklage im Berufungsverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten - Verwerfung der Berufung- verspätete Berufungsbegründung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Patentnichtigkeitsklage im Berufungsverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten - Verwerfung der Berufung- verspätete Berufungsbegründung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10
Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für …
Auszug aus BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12
Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt z. B. eine Rechtsmittelschrift vor ihrer Weiterleitung an den Mandanten daraufhin prüft, ob etwas zu veranlassen ist (BGH NJW 2013, 312, 313, Abs. [13]) oder wenn er ihr eine kurze Stellungnahme zum weiteren Verfahren und Vorgehen beifügt (OLG Köln, NJW-RR 2013, 317, 318). - BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung - …
Auszug aus BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12
Im Nichtigkeitsberufungsverfahren sind die Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung als regelmäßig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit als erstattungsfähig anzusehen (siehe BPatGE 52, 142, 144 f. m. w. N. - Doppelvertretungskosten, Nichtigkeitsberufungsverfahren;… Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 122 Rn. 17). - OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12
Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten …
Auszug aus BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12
Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt z. B. eine Rechtsmittelschrift vor ihrer Weiterleitung an den Mandanten daraufhin prüft, ob etwas zu veranlassen ist (BGH NJW 2013, 312, 313, Abs. [13]) oder wenn er ihr eine kurze Stellungnahme zum weiteren Verfahren und Vorgehen beifügt (OLG Köln, NJW-RR 2013, 317, 318). - BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12
Aus diesem Grund sind Anwaltskosten auch dann erstattungsfähig, wenn eine Berufung nur vorsorglich eingelegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen wird (vgl. BGH NJW 2003, 756 f.).
- BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16 Den Grundsatz, wonach im Nichtigkeitsberufungsverfahren die Kosten für die Mitwirkung des Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung als regelmäßig erforderlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen sei, habe nach Ansicht der Beklagten der Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. Juni 2013 (Az.: 10 ZA (pat) 12/12 zu 10 Ni 21/10) in Frage gestellt.