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   BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11   

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BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11 (https://dejure.org/2012,22273)
BPatG, Entscheidung vom 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11 (https://dejure.org/2012,22273)
BPatG, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 29 W (pat) 522/11 (https://dejure.org/2012,22273)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Fabrik Paderborn" - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Wortfolge "Fabrik Paderborn" für Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Unterhaltung und Berherbergung von Gästen

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fabrik Paderborn" - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fabrik Paderborn" - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD).

    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art  - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH GRUR 2012, 272, 274 Rdnr. 12 f. -Rheinpark-Center Neuss).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).

    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art  - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH GRUR 2012, 272, 274 Rdnr. 12 f. -Rheinpark-Center Neuss).

  • BPatG, 22.03.2011 - 27 W (pat) 16/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nordhessenhalle" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Sie vertritt die Ansicht, das Bundespatentgericht habe in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass sich auch im Bereich von Veranstaltungsstätten die Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region, Kommune und Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena oder ähnliches - oder eben Fabrik - zusammensetzten (27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle; 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei; 27 W (pat) 85/10 -Konstanzer Konzilgespräche; 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion; 27 W (pat) 43/09 -Halle Münsterland).

    Auf die (auch) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Bundespatentgerichts zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 (a. a. O. - Rheinpark-Center Neuss) der Auffassung, dass das Publikum der Zusammensetzung einer Einrichtungsbezeichnung und einer geographischen Angabe regelmäßig einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme, wie dies in den Verfahren 27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle, 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei, 27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräche, 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion und 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland angenommen wurde, eine Absage erteilt.

  • BPatG, 18.01.2011 - 27 W (pat) 158/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadion An der Alten Försterei" - Stadionname -

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Sie vertritt die Ansicht, das Bundespatentgericht habe in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass sich auch im Bereich von Veranstaltungsstätten die Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region, Kommune und Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena oder ähnliches - oder eben Fabrik - zusammensetzten (27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle; 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei; 27 W (pat) 85/10 -Konstanzer Konzilgespräche; 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion; 27 W (pat) 43/09 -Halle Münsterland).

    Auf die (auch) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Bundespatentgerichts zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 (a. a. O. - Rheinpark-Center Neuss) der Auffassung, dass das Publikum der Zusammensetzung einer Einrichtungsbezeichnung und einer geographischen Angabe regelmäßig einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme, wie dies in den Verfahren 27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle, 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei, 27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräche, 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion und 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland angenommen wurde, eine Absage erteilt.

  • BPatG, 13.07.2010 - 27 W (pat) 85/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Konstanzer Konzilgespräch" - zu

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Sie vertritt die Ansicht, das Bundespatentgericht habe in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass sich auch im Bereich von Veranstaltungsstätten die Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region, Kommune und Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena oder ähnliches - oder eben Fabrik - zusammensetzten (27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle; 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei; 27 W (pat) 85/10 -Konstanzer Konzilgespräche; 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion; 27 W (pat) 43/09 -Halle Münsterland).

    Auf die (auch) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Bundespatentgerichts zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 (a. a. O. - Rheinpark-Center Neuss) der Auffassung, dass das Publikum der Zusammensetzung einer Einrichtungsbezeichnung und einer geographischen Angabe regelmäßig einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme, wie dies in den Verfahren 27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle, 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei, 27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräche, 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion und 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland angenommen wurde, eine Absage erteilt.

  • BPatG, 15.11.2010 - 27 W (pat) 218/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ruhrstadion" - Stadionname - betrieblicher

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Sie vertritt die Ansicht, das Bundespatentgericht habe in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass sich auch im Bereich von Veranstaltungsstätten die Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region, Kommune und Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena oder ähnliches - oder eben Fabrik - zusammensetzten (27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle; 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei; 27 W (pat) 85/10 -Konstanzer Konzilgespräche; 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion; 27 W (pat) 43/09 -Halle Münsterland).

    Auf die (auch) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Bundespatentgerichts zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 (a. a. O. - Rheinpark-Center Neuss) der Auffassung, dass das Publikum der Zusammensetzung einer Einrichtungsbezeichnung und einer geographischen Angabe regelmäßig einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme, wie dies in den Verfahren 27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle, 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei, 27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräche, 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion und 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland angenommen wurde, eine Absage erteilt.

  • BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 43/09

    Halle Münsterland

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Sie vertritt die Ansicht, das Bundespatentgericht habe in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass sich auch im Bereich von Veranstaltungsstätten die Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region, Kommune und Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena oder ähnliches - oder eben Fabrik - zusammensetzten (27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle; 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei; 27 W (pat) 85/10 -Konstanzer Konzilgespräche; 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion; 27 W (pat) 43/09 -Halle Münsterland).

    Auf die (auch) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Bundespatentgerichts zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 (a. a. O. - Rheinpark-Center Neuss) der Auffassung, dass das Publikum der Zusammensetzung einer Einrichtungsbezeichnung und einer geographischen Angabe regelmäßig einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme, wie dies in den Verfahren 27 W (pat) 16/11 - Nordhessenhalle, 27 W (pat) 158/10 - Stadion an der Alten Försterei, 27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräche, 27 W (pat) 218/09 - Ruhrstadion und 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland angenommen wurde, eine Absage erteilt.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).

    Bei geographischen Bezeichnungen scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur aus, wenn nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort oder mit der Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 31 -Chiemsee).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 522/11
    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art  - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH GRUR 2012, 272, 274 Rdnr. 12 f. -Rheinpark-Center Neuss).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • BPatG, 19.07.2006 - 32 W (pat) 181/04
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 29.03.2023 - 29 W (pat) 529/21
    Ferner haben ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur- und Kommunikationszentren gefunden, welche typischerweise Dienstleistungen der Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art anbieten, wie zum Beispiel "Kulturfabrik" oder "Eventfabrik" (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, 29 W (pat) 522/11 - Fabrik Paderborn).

    Darüber hinaus kann das Wort "Fabrik" auch in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht sein (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, 29 W (pat) 522/11 - Fabrik Paderborn; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier), wie zum Beispiel "Gedankenfabrik" oder "Lesefabrik" (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Ladungszusatz vom 23.11.2022), "Spielfabrik" oder "Spaßfabrik" (vgl. Anlage 1 zum Senatshinweis vom 23.02.2023).

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