Rechtsprechung
BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (17)
- BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97
Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).Als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art oder längere Wortfolgen gesehen (vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).
So handelt es sich nicht um eine begrifflich unbestimmte und interpretationsbedürftige Wortverbindung (…vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH).
- EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
Merz & Krell
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der Rechtsprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325).Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).
- BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).So handelt es sich nicht um eine begrifflich unbestimmte und interpretationsbedürftige Wortverbindung (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74;… zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH).
- BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00
"Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der Rechtsprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325).Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge, aber auch ihre Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann und ein phantasievoller Überschuss nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge ist (BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft mwH).
- BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).3) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 - Berlin Card - mwH).
- EuG, 20.03.2002 - T-356/00
DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossenen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). - BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher …
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art oder längere Wortfolgen gesehen (vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). - BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99
"B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Auch erweist sich die angemeldete Wortverbindung - wie die Internetrecherche belegt - als eine in der Wortstruktur und Semantik sprachüblich gebildete und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten insbesondere auch auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor entsprechende Sachangabe (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH; BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), die auch dann - ebenso wie in anderen Bereichen des täglichen Lebens ("musikdirekt" usw) - von den angesprochenen Verkehrskreisen und insbesondere dem durchschnittlich informierten Verbraucher (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231, 236 - Philips/Remington) als Sachangabe verstanden wird, wenn sie nur sloganartig in Alleinstellung und in einer Schreibweise mit Bindestrich erfolgt. - BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs …
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossenen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). - BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97
Radio von hier
Auszug aus BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 99/03
Diese regt auch nicht wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken an (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier), sondern enthält eine eindeutige Aussage. - EuG, 09.10.2002 - T-360/00
Dart Industries / OHMI (UltraPlus)
- EuG, 27.02.2002 - T-106/00
Streamserve / HABM (STREAMSERVE)
- BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98
REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge
- BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99
AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge
- EuGH, 20.09.2001 - C-383/99
Procter & Gamble / HABM
- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
- BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
- BPatG, 15.02.2016 - 26 W (pat) 49/14
Markenbeschwerdeverfahren - "matratzen direct" - keine Unterscheidungskraft
In Verbindung mit einer Sachangabe weist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder die jeweilige Dienstleistung unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03 - scheidung-direkt; 30 W (pat) 39/02 - Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 - SOLAR DIREKT; 29 W (pat) 29/06 - Truck Direct). - BPatG, 08.08.2008 - 29 W (pat) 29/06 In Verbindung mit einer Sachangabe weist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Art darauf hin, dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03 - scheidungdirekt; 30 W (pat) 39/02 - Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 - SOLAR DIREKT).
- BPatG, 26.11.2003 - 29 W (pat) 27/03 Auch die Wortbildung mit dem nachgestellten Bestandteil "direkt" entspricht dem üblichen Sprachgebrauch (vgl BPatG 25 W (pat) 99/03 - scheidungdirekt; BPatG 30 W (pat) 39/02 - Fenster direkt; BPatG 32 W (pat) 412/99 - SOLAR DIREKT; BPatG 33 W (pat) 133/99 - Berlin direkt).