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   BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04   

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BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2007,33733)
BPatG, Entscheidung vom 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2007,33733)
BPatG, Entscheidung vom 18. September 2007 - 24 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2007,33733)
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  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei in erster Linie auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    So berechtigt selbst der Umstand, dass lediglich ein einziger Anbieter auf Grund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung anbietet, nicht zu der Annahme, dass der Verkehr eine von Hause aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht (BGH GRUR 2006, 850, 855 (Nr. 26) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").

    Dabei ist dann von einer unterscheidungskräftigen Marke auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei in erster Linie auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination Unterscheidungskraft besitzen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").

    Dabei ist dann von einer unterscheidungskräftigen Marke auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Wird - wie im vorliegenden Fall - der Name einer natürlichen Person als Synonym für eine bestimmte Therapie, Behandlungsmethode usw. benutzt, entfaltet dieser Begriff im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen eine beschreibende Funktion, die der Bejahung einer Unterscheidungskraft grundsätzlich im Wege steht (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 "Feldenkrais").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) "Henkel"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination Unterscheidungskraft besitzen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Dabei ist dann von einer unterscheidungskräftigen Marke auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05

    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen"

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 24 W (pat) 136/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person eines Anmelders unabhängig (vgl. BGH GRUR 2006, 503 (Nr. 10) "Casino Bremen").
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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