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   BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01   

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BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
BPatG, Entscheidung vom 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
BPatG, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
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  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    cc) Unerheblich ist ferner, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der angemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang eines derartigen Kartensystems erkennen können, da hierdurch das eindeutige Verständnis des Verkehrs von "BerlinCard" als allgemeine und unmissverständliche Sachbezeichnung für ein Zahlungs- oder Berechtigungssystem nicht berührt wird (vgl auch für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332).

    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

    Dementsprechend hat er in den parallel zu dieser Entscheidung ergangenen, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungskraft der jeweiligen Wortfolge verneint, sondern auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG über die Ware "Bücher" hinaus ausdrücklich für die Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt" bejaht.

    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz. 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV).

    cc) So hat auch der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" jeweils ausdrücklich ua für die beanspruchten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Ferneseh-, Kinofilme) je bespielt" das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung bejaht, dass die früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten werde, welche ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können.

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz. 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV).

    Der an derartige Kartensysteme mit vergleichbaren Bezeichnungen gewöhnte Verkehr wird diesen konkreten, unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennen (vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27, 37 - EuroHealth).

    So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 29 - EuroHealth; EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz. 65 - Waschmitteltablette - mwH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    a) Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE) im Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft auf die Formulierung abstellt:.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20, 92).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Der Verbraucher hat auch deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung - selbst wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 142) und der Anmeldung wohl nur die konkrete Schreibweise mit dem Großbuchstaben "C" in der Wortmitte zugrunde zu legen ist (vgl hierzu auch BPatG MarkenR 2000, 280, 284-285 - CC 1000/Cec) - als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20, 92).

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe).

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    bb) Diese Auffassung wird für Gemeinschaftsmarken geteilt vom Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), welches zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software..." angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) ausgeführt hat, dass die hierfür nach Art. 7 Abs. 1 Buchst b GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft erfolgte Zurückweisung der Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Recht erfolgt sei.

    Auch das EuG hat in der bereits angeführten Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Schutzhindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst c GMV bejaht.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 368, 370) darauf abgestellt, dass auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sich diese für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke und deshalb das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bestehe.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Fehlen "jeglicher" Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an eine markenrechtliche Unterscheidungskraft zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - mwN).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge ua für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien.

    Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anmeldungen "REICH UND SCHOEN" (vgl MarkenR 2001, 363, 365) sowie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 369, 370) könnten dafür sprechen, dass er in der "verständlichen Beschreibung des Inhalts der Werke" eine sonstige unmittelbare Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen hat.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    dd) Auch die von der Anmelderin zitierte Entscheidung "SWISS ARMY" (GRUR 2001, 240) steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht den Schluss zu, der Bundesgerichtshof habe bereits aus der Annahme, dass "SWISS ARMY" in Bezug auf die beanspruchten Waren "Armbanduhren" keine unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letzte Alternative "sonstige Merkmale" fallende Qualitätsangabe darstelle, den Schluss gezogen, der Bezeichnung "SWISS ARMY" komme bereits deshalb Unterscheidungskraft zu.
  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 51/98

    GENESCAN; Indizielle Bedeutung einer Eintragung der Marke im Land der Sprache des

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

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