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   BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03   

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BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03 (https://dejure.org/2006,14670)
BPatG, Entscheidung vom 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03 (https://dejure.org/2006,14670)
BPatG, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 29 W (pat) 255/03 (https://dejure.org/2006,14670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 599
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 12 - Coccodrillo; GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate; GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    Nach der Rechtsprechung (EuGH GRUR 1998, 387 - SABEL; BGH GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 26 - Coccodrillo) genügt es jedoch nicht, wenn die Übereinstimmung lediglich in einer allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden, rein assoziativ gedanklichen Verbindung besteht und das Publikum einen Zusammenhang zwischen den Zeichen nur deshalb sieht, weil das eine Zeichen die Erinnerung an das andere weckt, ohne zu Verwechslungen zu führen.

    Es reicht nicht aus, wenn der übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck eines der Zeichen lediglich mitbestimmt (BGH GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 19 - Coccodrillo).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Diese Grundsätze gelten auch für dreidimensionale Marken (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück).

    Auch eine ausgeprägte Raumform kann in ihrer Wirkung im Rahmen der Gesamtaufmachung durch andere Gestaltungselemente, wie z. B. Wortelemente, überlagert werden (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück).

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 12 - Coccodrillo; GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate; GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    Es ist dabei von dem das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Es ist dabei von dem das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang).

    Nur wenn ein einzelner Zeichenbestandteil eine besondere das gesamte Zeichen allein prägende Kennzeichnungskraft aufweist, so dass die anderen Bestandteile im Gesamteindruck in den Hintergrund treten, käme eine Verwechslungsgefahr in Betracht (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 12 - Coccodrillo; GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate; GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist außerdem davon auszugehen, dass bei einem Wort-/Bildzeichen neben dem Wortbestandteil auch die Bildbestandteile dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht um eine nichtssagende Graphik handelt (BGH GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Der Senat ist aufgrund eigener Erkenntnisse (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe) jedoch davon überzeugt, dass der Wort-/Bildmarke Nr. 1 022 591 - wegen der naturgetreuen Abbildung des Produkts - eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt.
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Die assoziative Ähnlichkeit kann dabei darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein Zeichen erinnert, das er in der Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Nach der Rechtsprechung (EuGH GRUR 1998, 387 - SABEL; BGH GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 26 - Coccodrillo) genügt es jedoch nicht, wenn die Übereinstimmung lediglich in einer allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden, rein assoziativ gedanklichen Verbindung besteht und das Publikum einen Zusammenhang zwischen den Zeichen nur deshalb sieht, weil das eine Zeichen die Erinnerung an das andere weckt, ohne zu Verwechslungen zu führen.
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Es ist dabei von dem das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 255/03
    Es ist dabei von dem das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BPatG, 09.01.2012 - 25 W (pat) 1/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "NETZORANGE IT-DIENSTLEISTUNGEN

    Letztlich ist die Widerspruchsmarke als Kennzeichen im Segment der Telekommunikation auch Mitgliedern des Senats bekannt, insbesondere für Telekommunikations- und Mobilfunkleistungen in Österreich und im Vereinigten Königreich (vgl. zur Berücksichtigung von Kenntnissen des Gerichts betr. die erhöhte Verkehrsbekanntheit: BPatG GRUR 2007, 599, 600 -Klebestift).
  • BPatG, 05.04.2013 - 25 W (pat) 542/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "ORIGINAL CHINO (IR-Marke,

    Dies kann vom Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden (vgl. zur Berücksichtigung von Kenntnissen des Gerichts betr. die erhöhte Verkehrsbekanntheit: BPatG GRUR 2007, 599, 600 - Klebestift).
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