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   BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00   

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BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00 (https://dejure.org/2002,31270)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00 (https://dejure.org/2002,31270)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2002 - 30 W (pat) 157/00 (https://dejure.org/2002,31270)
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  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, dass die rechtserhaltende Benutzung sowohl für den Zeitraum zwischen 1992 und 1997 als auch für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft zu machen ist (vgl BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 1999, 54 - Holtkamp; GRUR 1999, 995 - HONKA).

    Der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke wird, worauf abzustellen ist (vgl BGH WRP 1999, 936 - HONKA) iSv § 26 Abs. 3 MarkenG durch die fragliche Hinzufügung des Zusatzes "& Co." nicht verändert, da die Kennzeichnungsfunktion allein durch den Bestandteil "Tiffany", der der Widerspruchsmarke entspricht, erreicht wird.

    Diese ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH, MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 - 3-Streifen-Kennzeichnung).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    So hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 164 - John Lobb) die Hinzufügung einer Graphik mit den Buchstaben J und L für unwesentlich angesehen.
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Denn auch bei Berücksichtigung der graphischen Gestaltung vermag der Verkehr das angegriffene Zeichen nur nach den Wortbestandteilen zu benennen, was sich auf die klangliche Verwechslungsgefahr auswirkt (vgl BGH aaO - Lions; GRUR 1999, 733 - LION DRIVER).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00

    "TIFFANY II"; Gleichartigkeit von Warengruppen

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Da es aber auch Schmuck- und Zierbrillen gibt, die aufgrund des verarbeiteten Materials neben der Funktion als Sehhilfe auch der schmückenden Wirkung dienen und entsprechend teure Designerbrillen mit imageträchtigen Marken versehen werden, hebt diese, mit Schmuckwaren vergleichbare Wirkung Brillengestelle solcher Art über die reine Funktion als Sehhilfe heraus und führt sie einer, Schmuckwaren identischen Funktion zu, so dass hier eine Warenähnlichkeit nicht verneint werden kann (vgl BGH, GRUR 2002, 1079 - TIFFANY II).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Diese ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH, MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 - 3-Streifen-Kennzeichnung).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, dass die rechtserhaltende Benutzung sowohl für den Zeitraum zwischen 1992 und 1997 als auch für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft zu machen ist (vgl BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 1999, 54 - Holtkamp; GRUR 1999, 995 - HONKA).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Auf ähnlichen Erwägungen beruht zB die Entscheidung EVIAN/REVIAN (BGH GRUR 2001, 507), die darauf abstellt, dass es auch möglich ist, dass der Verkehr durch gewisse äußerliche Umstände bezüglich Herstelleridentität oder -verbundenheit zu nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Fehlvorstellungen veranlasst werden kann, so dass Wein und Mineralwasser (noch) warenähnlich sind.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/-TISSERAND).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, dass die rechtserhaltende Benutzung sowohl für den Zeitraum zwischen 1992 und 1997 als auch für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft zu machen ist (vgl BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 1999, 54 - Holtkamp; GRUR 1999, 995 - HONKA).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Diese ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH, MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 - 3-Streifen-Kennzeichnung).
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