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   BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04   

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BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04 (https://dejure.org/2004,16026)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04 (https://dejure.org/2004,16026)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 (https://dejure.org/2004,16026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Erklärung der Teilung einer Anmeldung nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts und vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist; Teilung einer Patentanmeldung; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 496
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3. August 2004 mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob die Teilungserklärung wirksam und wie ggf zur Teilanmeldung zu entscheiden sei, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Graustufenbild" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2000, 688) folgendes ausgeführt: Die Teilungserklärung sei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Beschwerdeentscheidung abgegeben worden und damit wirksam, ohne dass es darauf ankäme, ob das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt und unabhängig davon, ob es zulässig oder begründet sei.

    b) Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unabhängig davon erhalten, ob Beschwerde eingelegt wird, BGH GRUR 2000, 688 ­ Graustufenbild.

  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Während für die Behandlung einer im Wege der Teilung des Patents im Einspruchsbeschwerdeverfahren entstehenden Teilanmeldung von einer originären Zuständigkeit der Prüfungsstelle des Patentamts auszugehen ist (BGH GRUR 1999, 148, III.1.d ­ Informationsträger), soll im Falle der Teilung der Anmeldung im Beschwerdeverfahren die Teilanmeldung vor dem Bundespatentgericht anhängig bleiben und das Beschwerdegericht über den Gegenstand der Teilanmeldung zu entscheiden haben (ständige Rechtsprechung, bislang auch des beschließenden Senats; vergl. BGH aaO, III.1.b unter Hinweis auf die amtl. Begründung z. GPatG Bl.f.PMZ 1979, 284).

    Die Bearbeitung der Teilanmeldung ist daher durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchzuführen, von deren originären Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auszugehen ist (BGH GRUR 1999, 148 III.1.d ­ Informationsträger).

  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Denn nach "Sammelhefter" (BGH GRUR 2003, 47; siehe auch BGH GRUR 2003, 781 - Basisstation) setzt die wirksame Teilung (im zitierten Fall eines Patents) nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird.
  • BGH, 06.09.1979 - X ZB 10/78

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der Versagung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Die Beschränkung der Ausübung des Teilungsrechts auf den Zeitraum, in dem die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung noch verändert werden kann, ist mit Blick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben worden (BGH GRUR 1980, 104 ­ Kupplungsgewinde).
  • BPatG, 12.05.2004 - 20 W (pat) 70/02
    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Gründe I. Mit Beschluß vom 12. Mai 2004, 20 W (pat) 70/02, hat der Senat die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung der eine Entwicklungsvorrichtung betreffenden Patentanmeldung P 43 18 306.9-51 (Stammanmeldung) wegen fehlender Patentfähigkeit durch das Patentamt vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen.
  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Denn die Teilung des Patents werde insoweit nicht anders behandelt als die Teilung der Anmeldung (BGH aaO ­ Sammelhefter unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1998, 458 ­ Textdatenwiedergabe).
  • BGH, 29.04.2003 - X ZB 4/01

    "Basisstation"; Gerichtliches Verfahren nach Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
    Denn nach "Sammelhefter" (BGH GRUR 2003, 47; siehe auch BGH GRUR 2003, 781 - Basisstation) setzt die wirksame Teilung (im zitierten Fall eines Patents) nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird.
  • BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung -

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276), nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die vorausgehende Entgegennahme der Teilungserklärung (und damit auch für die Prüfung von deren Wirksamkeit).

    Eine Teilung ist daher vom Anmeldetag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens möglich, also auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 9, 10; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 10; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 23).

    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BPatG (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 -, juris Rn. 10; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 und 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/7 -, BPatGE 17, 33, 34f.; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 14; a. A.: Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18h und 18l).

    bb) Für eine ausschließliche Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen in der Beschwerdeinstanz spricht auch, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenshandlung bzw. Verfahrenserklärung handelt (vgl. BGH Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Sammelhefter, juris Rn. 16; BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6), die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren - hier die Stammanmeldung - anhängig ist.

    c) Das BPatG ist im vorliegenden Fall, in dem die Teilung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wurde, nicht nur für die Entgegennahme, sondern auch für die Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung zuständig (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 5-9: Das BPatG hat in dieser Entscheidung, der eine vergleichbare Verfahrenssituation zugrunde lag, explizit die Wirksamkeit der Teilungserklärung geprüft und festgestellt; vgl. auch BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 11).

    Für den Fall, dass die Teilung der Anmeldung erst erklärt wurde, nachdem das BPatG die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung vollumfänglich zurückgewiesen hat, fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für die Entscheidung über den Gegenstand der Teilanmeldung; vielmehr ist in diesem Fall eine Bearbeitung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle des DPMA durchzuführen (BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 16; vgl. auch Schulte a. a. O., § 39 Rn. 35; Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 39 Rn. 27).

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht darauf an, ob diese Entscheidungen sich jeweils mit allen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Argumenten auseinandersetzen, zumal für eine nachvollziehbar und konkret begründete Bejahung der Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Berufung auf den bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsatz genügt, dass Verfahrenserklärungen - wie die Teilung der Anmeldung nach § 39 Abs. 1 PatG - vor der Stelle abzugeben sind, wo die Sache (Stammanmeldung) anhängig ist, wie dies in mehreren Entscheidungen des BPatG entsprechend begründet wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 - 13).

  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    In der Rechtsprechung des Patentgerichts ist daraus zutreffend der Schluss gezogen worden, dass eine Teilung auch noch nach der Entscheidung des Patentgerichts über die Stammanmeldung möglich ist, solange die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BPatG, GRUR 2005, 496; ebenso Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 39 Rn. 6).
  • BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" -

    So vertrete auch das BPatG die Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Bearbeitung der Teilung durch die Prüfungsstelle des DPMA zu erfolgen habe, weil es an einem vorangehenden Beschluss der Prüfungsstelle fehle, über die das BPatG zur Entscheidung berufen sein könnte (BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät).

    Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz beim BPatG anhängig, ist demgemäß die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01, Ziff. II. 1. c), GRUR 2003, 47 - Sammelhefter, offengelassen aber, ob es der Wirksamkeit der Teilungserklärung entgegensteht, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wird; BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03; BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät; s. auch Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 14; a. A. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff (18l), der für eine grundsätzliche Zuständigkeit des DPMA für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung der Teilanmeldung plädiert.).

  • BPatG, 16.12.2010 - 21 W (pat) 44/07

    Zulässigkeit einer Entscheidung über den Gegenstand einer erst nach Schluss einer

    Dessen Einlegung zu verlangen wäre unnötige Förmelei (vgl. BGH a. a. O.; BPatGE 48, 271 ff - Entwicklungsvorrichtung).
  • BPatG, 07.08.2007 - 21 W (pat) 37/04
    Dem steht die von der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2007 zitierte Entscheidung 20 W (pat) 46/04 "Entwicklungsvorrichtung" (BlfPMZ 2005, 212 ff.) nicht entgegen, der eine andere Fallkontellation zugrunde lag.
  • BPatG, 22.05.2006 - 14 W (pat) 43/00
    Auf der Grundlage des BGH-Beschlusses GRUR 2000, 688 - Graustufenbild sowie der BPatG-Entscheidung GRUR 2005, 496 - Entwicklungsvorrichtung werde der Begriff "Frist" als "Rechtsmittelfrist" konkretisiert, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.
  • BPatG, 01.07.2004 - 20 W (pat) 45/02
    20 W (pat) 46/04 _____________________==.
  • BPatG, 20.02.2017 - 19 W (pat) 13/16
    Der Senat sieht dabei seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Trennanmeldung 10 2005 063 651.9 gegeben, welche durch die innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wirksam erklärte Teilung entstandenen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. November 2004, 20 W (pat) 46/04, GRUR 2005, 496 - Entwicklungsvorrichtung; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rdn. 25).
  • BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit einer Teilung der Patentanmeldung -

    Die Anmelderin beruft sich zu Unrecht auf den Beschluss des 20. Senats des BPatG vom 18. November 2004 (BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung).
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