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   BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12   

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BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12 (https://dejure.org/2015,35360)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12 (https://dejure.org/2015,35360)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12 (https://dejure.org/2015,35360)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 129 PatG, § 130 Abs 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen - zur Frage der mutwilligen Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Patentanmeldungsverfahren; Voraussetzungen für eine Versagung der Prozesskostenhilfe wegen des Anscheins der Mutwilligkeit

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen - zur Frage der mutwilligen Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen - zur Frage der mutwilligen Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 21.09.2006 - 20 W (pat) 23/06
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    Die große Anzahl von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, die der Antragsteller seit 1998 ohne erkennbare Verwertungsabsicht vorgenommen habe, sei nach der Lebenserfahrung ein Indiz, dass auch mit der vorliegenden Anmeldung keine Verwertungsabsichten verbunden seien, zumal dem Antragsteller neben der Ausarbeitung der Anmeldungen und seiner beruflichen Tätigkeit die für eine Verwertung der Schutzrechte notwendige Zeit fehle (unter Verweis auf die Beschlüsse des BPatG vom 21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 und jeweils vom 24. Mai 2006, 5 W (pat) 6/05 und 5 W (pat) 7/05).

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmeldeverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (so grds. auch BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 - 20 W (pat) 23/06).

    Diese beziehen sich alle auf einen "Elektromotor (Generator) mit einstellbarem Drehmoment", mithin auf die vorliegende Erfindung, und nicht, wie in dem vom 20. Senat entschiedenen Fall, auf eine andere, nicht verfahrensgegenständliche Erfindung (siehe BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 - 20 W (pat) 23/06).

  • BPatG, 04.05.2000 - 13 W (pat) 17/00
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    Da dem Antragsteller zudem für ein mit der vorliegenden Patentanmeldung identisch lautendes Gebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, würde eine vermögende Person vor dem Hintergrund der zu erwartenden fehlenden oder schlechten Verwertung von dieser Doppelanmeldung absehen und für einen einheitlichen Gegenstand nur ein einziges Schutzrecht beantragen (unter Verweis auf den Beschluss des BPatG vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00).

    Demgegenüber ist der Antragsteller hier auf verschiedenen Technikbereichen aktiv, so dass auch nicht die Konstellation vorliegt, in der eine Person jahrelang auf demselben Technikgebiet ohne eine erfolgreiche Verwertung Anmeldungen unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. August 1997 - 23 W (pat) 5/97, BPatGE 38, 227; BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00).

    Der Fall, dass ein einheitlicher Erfindungsgegenstand unnötig aufgespalten und mehrere, zusätzliche Kosten verursachende Teilanmeldungen beantragt wurden, und nicht nur eine einzige Patentanmeldung (BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00), liegt hier nicht vor.

  • BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98

    Patentanmeldung - Verfahrenskostenhilfe und Mutwilligkeit der Inanspruchnahme

    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    2.1 Fraglich ist zunächst schon, ob es zulässig war, die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen, ohne vorher die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents geprüft und festgestellt zu haben, da nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur die Prüfung der Mutwilligkeit erst dann in Betracht kommt, wenn die hinreichende Aussicht auf die Patenterteilung nicht verneint werden kann (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178; BPatGE 43, 20; Schell in Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130 Rdn. 51; Baumgärtner in Busse, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 36, S. 1646; a. A. BPatGE 38, 227).

    Was die Frage der Mutwilligkeit bei Anmeldern anbelangt, die eine Vielzahl von Patent- und/oder Gebrauchsmusteranmeldungen betreiben, besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahin, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 24.05.2006 - 5 W (pat) 6/05
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    Die große Anzahl von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, die der Antragsteller seit 1998 ohne erkennbare Verwertungsabsicht vorgenommen habe, sei nach der Lebenserfahrung ein Indiz, dass auch mit der vorliegenden Anmeldung keine Verwertungsabsichten verbunden seien, zumal dem Antragsteller neben der Ausarbeitung der Anmeldungen und seiner beruflichen Tätigkeit die für eine Verwertung der Schutzrechte notwendige Zeit fehle (unter Verweis auf die Beschlüsse des BPatG vom 21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 und jeweils vom 24. Mai 2006, 5 W (pat) 6/05 und 5 W (pat) 7/05).
  • BPatG, 24.05.2006 - 5 W (pat) 7/05
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    Die große Anzahl von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, die der Antragsteller seit 1998 ohne erkennbare Verwertungsabsicht vorgenommen habe, sei nach der Lebenserfahrung ein Indiz, dass auch mit der vorliegenden Anmeldung keine Verwertungsabsichten verbunden seien, zumal dem Antragsteller neben der Ausarbeitung der Anmeldungen und seiner beruflichen Tätigkeit die für eine Verwertung der Schutzrechte notwendige Zeit fehle (unter Verweis auf die Beschlüsse des BPatG vom 21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 und jeweils vom 24. Mai 2006, 5 W (pat) 6/05 und 5 W (pat) 7/05).
  • BPatG, 12.08.1997 - 23 W (pat) 5/97
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    Demgegenüber ist der Antragsteller hier auf verschiedenen Technikbereichen aktiv, so dass auch nicht die Konstellation vorliegt, in der eine Person jahrelang auf demselben Technikgebiet ohne eine erfolgreiche Verwertung Anmeldungen unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. August 1997 - 23 W (pat) 5/97, BPatGE 38, 227; BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00).
  • BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller Verwertungsversuche für die in Rede stehende Anmeldung belegt und in der Vergangenheit zum Teil auch selbst die Gebühren seiner Anmeldungen bezahlt hat (s. hierzu die in diesem Verfahren eingereichten Belege), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von vornherein eine Verwertung seiner Schutzrechte nicht ernsthaft betrieben hat, wie dies etwa in einem vom 10. Senat entschiedenen Fall angenommen worden ist (BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 10 W (pat) 707/00, BPatGE 45, 49 - Massenanmeldung), in dem ein Anmelder über Jahre eine Vielzahl von einander sehr ähnlichen Geschmacksmusteranmeldungen unter Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nach eigenen Angaben "sorglos" eingereicht und 70 % davon wieder zurückgenommen hat.
  • BPatG, 17.02.2000 - 19 W (pat) 8/99
    Auszug aus BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12
    2.1 Fraglich ist zunächst schon, ob es zulässig war, die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen, ohne vorher die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents geprüft und festgestellt zu haben, da nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur die Prüfung der Mutwilligkeit erst dann in Betracht kommt, wenn die hinreichende Aussicht auf die Patenterteilung nicht verneint werden kann (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178; BPatGE 43, 20; Schell in Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130 Rdn. 51; Baumgärtner in Busse, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 36, S. 1646; a. A. BPatGE 38, 227).
  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 722/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 708/13
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 709/16
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. Möwe N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 701/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 715/16
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 716/16
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 717/16
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 718/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 710/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 711/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 712/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 713/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 714/16
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