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   BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01   

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https://dejure.org/2003,27645
BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01 (https://dejure.org/2003,27645)
BPatG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01 (https://dejure.org/2003,27645)
BPatG, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 25 W (pat) 184/01 (https://dejure.org/2003,27645)
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  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Dies gilt um so mehr, als ein Zeichen für einen angemeldeten Oberbegriff auch dann schutzunfähig ist, wenn es für ein darunter fallendes Spezialprodukt nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 - AC).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Es ist daher vernünftigerweise zu erwarten, dass mit der angemeldeten Bezeichnung nach Auffassung der Verkehrskreise die Art und der Erbringungsort der angemeldeten Dienstleistungen bezeichnet werden kann (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 19.02.2003 - 25 W (pat) 184/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).
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