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   BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12   

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BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2014,5361)
BPatG, Entscheidung vom 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2014,5361)
BPatG, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 19 W (pat) 16/12 (https://dejure.org/2014,5361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Elektrischer Winkelstecker II

    § 47 Abs 1 S 1 PatG, § 47 Abs 1 S 2 PatG, § 59 Abs 4 PatG vom 21.06.2006, § 59 Abs 5 PatG, § 61 Abs 1 S 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer Winkelstecker" - zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten - eine "qualifizierte Container-Signatur" genügt nicht den ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer Winkelstecker" - zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten - eine "qualifizierte Container-Signatur" genügt nicht den ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer Winkelstecker" - zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten - eine "qualifizierte Container-Signatur" genügt nicht den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 913
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

    Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Bei einem am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Patentabteilung können fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments - entsprechend der Nachholung von fehlenden Richterunterschriften unter ein verkündetes Urteil - nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses nachgeholt werden (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881).

    Können im Fall eines verkündeten Beschlusses der Patentabteilung fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Dokuments von den an der Entscheidung Mitwirkenden nicht mehr nachgeholt werden, stellt dies einen Begründungsmangel dar (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881).

    Fehlerhafte oder fehlende Signaturen der an der verkündeten Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung könnten nicht mehr nachgeholt werden, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 1881 (Nr. 14)) nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung zulässig sei.

    Die Entscheidung des BGH NJW 2006, 1881 sei nicht auf Beschlüsse des DPMA übertragbar.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2006, 1881 - Tz. 14) ist dies für richterliche Unterschriften aber mit Blick auf die Fristenregelung in §§ 517, 548 ZPO, wonach die Frist zur Einlegung der Berufung oder der Revision spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils möglich.

    Um der Gefahr vorzubeugen, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüberstehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, hält es der BGH für geboten, eine klare ohne Weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschriften unter gerichtliche Entscheidungen festzulegen, wofür sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO anbiete (vgl. BGH NJW 2006, 1881 - Tz. 14).

    Vorliegend hat daher die fehlende Signierung zur Folge, dass das elektronische Beschluss-Dokument nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist und es sich daher lediglich um einen unwirksamen Entwurf des vollständig abgefassten schriftlichen Beschlusses, respektive der Beschlussbegründung handelt, mithin ein Begründungsmangel vorliegt (vgl. BGH NJW 2006, 1881 - Tz. 16; BGH NJW 1977, 765).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Eine sog. "qualifizierte Container-Signatur", wie sie für die Unterzeichnung bestimmender, an die Gerichte im Rahmen des EGVP-Verfahrens übermittelter Schriftsätze anerkannt ist, und die nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst (BGH NJW 2013, 2034), genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments des Patentamts i.S.d. § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.).

    b) Auch aus die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 2034, wonach die im EGVP-Verfahren (EGVP = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach) eingesetzte sog. "qualifizierte Container-Signatur" den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon BFHE 215, 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a. F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche Container-Signatur auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer Dokumente oder denen des § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 EAPatV) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde.

    Die qualifizierte Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird (BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 11).

    Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten Container-Signatur im EGVP-Verfahren durch den BGH ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u. a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 5 und 11).

    Insoweit stellt nach BGH die qualifizierte Container-Signatur hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 10).

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Eine Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Urdokuments kann analog § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst erstellt werden, nachdem das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.) signiert und damit als solches erstellt worden ist (BGH NJW 2010, 2519 -Tz. 14).

    Denn insoweit handelt es sich um die Signierung einer Beschluss-Urschrift bzw. eines elektronischen Beschluss-Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des EGVP-Verfahrens versandt wird, sondern das - wie eine Beschluss-Urschrift in Papierform in der Papierakte (vgl. BGHZ 186, 22; BPatGE 32, 36) - in der elektronischen Akte verbleibt.

    Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine Ausfertigung nicht erstellt werden kann, bevor das Urdokument selbst erstellt worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 - Tz. 14).

    Dieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung, wenn auch eine maschinell erstellte, handelt, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische Urdokument nach außen zu vertreten und dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Beschluss-Urschrift bzw. dem Beschluss-Urdokument zu bieten (vgl. BGH NJW 2010, 2519 - Tz. 7 m. w. Nw.).

  • BGH, 27.01.1977 - IX ZR 147/72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Dies setzt aber zunächst voraus, dass eine tatsächliche Verhinderung des betreffenden Mitglieds gegeben war (vgl. BGH NJW 1977, 765).

    Da es vorliegend schon an der Geltendmachung eines berechtigten Verhinderungsgrunds fehlt - die von einem Mitglied verweigerte Unterschrift oder Signierung wäre kein Verhinderungsgrund (vgl. BGH NJW 1977, 765) - und folglich ein solcher auch nicht nachzuprüfen wäre, ist eine rechtswirksame Ersetzung der Signatur von F... G... durch die weitere Signatur des Vorsitzenden A... R... Z... zu verneinen.

    Vorliegend hat daher die fehlende Signierung zur Folge, dass das elektronische Beschluss-Dokument nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist und es sich daher lediglich um einen unwirksamen Entwurf des vollständig abgefassten schriftlichen Beschlusses, respektive der Beschlussbegründung handelt, mithin ein Begründungsmangel vorliegt (vgl. BGH NJW 2006, 1881 - Tz. 16; BGH NJW 1977, 765).

  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Im Übrigen ist der Beschluss am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung am 30. März 2011 verkündet und damit auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden (vgl. BGHZ 137, 49; Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 9. Aufl., § 47 Rdn. 10).

    Zwar können fehlende Unterschriften oder fehlende Signaturen von Mitgliedern der Patentabteilung unter einen verkündeten Beschluss - entsprechend der Möglichkeit der Nachholung von fehlenden richterlichen Unterschriften unter ein verkündetes Urteil - noch mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 11).

  • BFH, 18.10.2006 - XI R 22/06

    Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Die gleichzeitige Signierung mehrerer Dokumente werde in der Rechtsprechung (BFH Urteil v. 18. Oktober 2006 - XI R 22/06) und in der Literatur (u. a. Viehues, NJW 2005, 1009, 1010) für zulässig erachtet.

    b) Auch aus die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 2034, wonach die im EGVP-Verfahren (EGVP = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach) eingesetzte sog. "qualifizierte Container-Signatur" den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon BFHE 215, 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a. F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche Container-Signatur auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer Dokumente oder denen des § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 EAPatV) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde.

  • BPatG, 20.01.2011 - 28 W (pat) 114/10

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "Hl. Hildegard" - Unterschriftserfordernis

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, um eindeutig erkennbar zu machen, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, erachtet es der Senat daher in analoger Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO für notwendig, dass alle an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung den Beschluss unterschreiben (so auch ausdrücklich BPatG v. 20. Januar 2011, 28 W (pat) 114/10 und BPatG v. 7. April 2011, 30 W (pat) 98/09, jeweils für Beschlüsse der Markenabteilung im Markenlöschungsverfahren; vgl. auch Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7, zu Beschlüssen in Papierform; Busse/Brandt, PatG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 33; Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 47 PatG Rdn. 7; Bühring/Schmid, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., § 17 Rdn. 44; Ströbele/Hacker/Kirschneck, Markengesetz, 10. Aufl., § 61 Rdn. 4).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    Denn mit der Fristenregelung der §§ 517 und 548 ZPO, mit der im Zivilprozess die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt wird, kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (vgl. GmS-OGB NJW 1993, 2603, 2604).
  • BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen

    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    e) Nachdem jedenfalls durch die Mitsignierung des Niederschriften-Dokuments in den PDF-Dateien "Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert" der Beschluss der Patentabteilung nicht, wie es für seine wirksame Signierung nach § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (ebenso wie nach § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) erforderlich wäre, als einzelnes Dokument mit den - vorhandenen - elektronischen Signaturen versehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es einer wirksamen Signierung außerdem entgegensteht, dass die einzelnen, in den PDF-Dateien enthaltenen Dokumente und folglich auch das Beschluss-Dokument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung jeweils doppelt enthalten sind (dies verneinend BPatG Mitt. 2013, 453, 454 - Anspruchsabhängige Anmeldegebühr; bejahend dagegen BPatG v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12).
  • BPatG, 10.09.2013 - 35 W (pat) 404/12
    Auszug aus BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
    e) Nachdem jedenfalls durch die Mitsignierung des Niederschriften-Dokuments in den PDF-Dateien "Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert" der Beschluss der Patentabteilung nicht, wie es für seine wirksame Signierung nach § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (ebenso wie nach § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) erforderlich wäre, als einzelnes Dokument mit den - vorhandenen - elektronischen Signaturen versehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es einer wirksamen Signierung außerdem entgegensteht, dass die einzelnen, in den PDF-Dateien enthaltenen Dokumente und folglich auch das Beschluss-Dokument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung jeweils doppelt enthalten sind (dies verneinend BPatG Mitt. 2013, 453, 454 - Anspruchsabhängige Anmeldegebühr; bejahend dagegen BPatG v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12).
  • BGH, 29.11.2006 - XII ZB 194/05

    Maßgeblichkeit der Urteilszustellung und des Fristbeginns bei Berichtigung des

  • BPatG, 10.07.2012 - 9 W (pat) 391/06

    Einspruchsverfahren - Mängel des Erteilungsbeschlusses - Unterzeichnung der

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 196/79

    Urteilszustellung - Unterschrift - Richter - Verhinderungsgrund - Berufungsfrist

  • BPatG, 07.04.2011 - 30 W (pat) 98/09

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung

  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall jedenfalls von den den Entscheidungen BPatG Beschl. v. 19. Februar 2014 - 19 W (pat) 16/12 und BPatG Beschl. v. 28. März 2013 - 12 W (pat) 36/12 zugrunde liegenden Konstellationen, in denen jeweils Zurückverweisungen (auch) aufgrund des Umstands ausgesprochen wurden, dass die elektronische Signatur von zumindest einem zuständigen Prüfer nicht vorhanden war und somit begründete Zweifel aufkamen, ob lediglich ein Entwurfsdokument vorlag.
  • BPatG, 12.05.2016 - 35 W (pat) 410/14

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gitter an

    II.1 Allerdings bewertet der Senat die Tatsache, dass die begründete und signierte Fassung des verkündeten Beschlusses nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt ist, als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor der Gebrauchsmusterabteilung i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG (so auch für das patentrechtliche Einspruchsverfahren: Die Beschlüsse des Bundespatentgerichts vom 28.10.2015 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 43/09, vom 19.02.2014 mit Aktenzeichen 19 W (pat) 16/12 und mit Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2014 unter demselben Aktenzeichen, vom 26.03.2012 mit Aktenzeichen 15 W (pat) 14/11 und vom 10.07.2012 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 391/06).

    II.2 Nach der Überzeugung des Senats zwingt der festgestellte Verfahrensmangel im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG jedoch nicht dazu, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (so auch für das patentrechtliche Einspruchsverfahren: Die Beschlüsse des Bundespatentgerichts vom 28.10.2015 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 43/09, vom 19.02.2014 mit Aktenzeichen 19 W (pat) 16/12 und mit Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2014 unter demselben Aktenzeichen, vom 26.03.2012 mit Aktenzeichen 15 W (pat) 14/11 und vom 10.07.2012 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 391/06).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

    Die Regelung in § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. kann bei diesem Hintergrund nicht dahingehend ausgelegt werden, den höheren Sicherheitsstandard der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zu verbieten (vgl. auch BPatG, B.v. 19.2.14 - 19 W (pat) 16/12 - juris Rn. 60).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

    Die Regelung in § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. kann bei diesem Hintergrund nicht dahingehend ausgelegt werden, den höheren Sicherheitsstandard der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zu verbieten (vgl. auch BPatG, B.v. 19.2.14 - 19 W (pat) 16/12 - juris Rn. 60).
  • BPatG, 14.06.2016 - 35 W (pat) 416/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Zu gleichgelagerten Rechtsfragen der elektronischen Aktenführung beim DPMA im Patenterteilungsverfahren sind folgende Entscheidungen des Bundespatentgerichts ergangen: 19 W (pat) 16/12 vom 18. März 2013 und vom 19. Februar 2014 (letzterer Beschluss u. a. veröffentlicht in GRUR 2014, 913 ff. - Elektronischer Winkelstecker II), 20 W (pat) 24/12 vom 10. Juni 2013 und vom 13. Januar 2016, 20 W (pat) 28/12 vom 5. März 2013 und vom 12. Mai 2014.
  • BPatG, 01.06.2016 - 9 W (pat) 11/13

    Beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents mit der Bezeichnung

    Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis vom Senat dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der Beschlussbegründung wurde abgesehen, denn letztlich liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) - laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll - existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 - Elektrischer Winkelstecker II).
  • BPatG, 26.04.2017 - 9 W (pat) 3/14

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Drehmomentübertragungseinrichtung" - das

    Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss vor, da der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 - Elektrischer Winkelstecker II).
  • BPatG, 08.01.2018 - 35 W (pat) 432/13

    Schutzfähigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Adapter

    mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung - laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll - existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 - Elektrischer Winkelstecker II).
  • BPatG, 08.08.2017 - 35 W (pat) 432/13

    Löschung des Streitgebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Adapter für

    mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung - laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll - existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 - Elektrischer Winkelstecker II).
  • BPatG, 09.05.2017 - 35 W (pat) 430/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Adapter für

    Denn es liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung - laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll - existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 - Elektrischer Winkelstecker II).
  • BPatG, 06.09.2018 - 30 W (pat) 803/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "medizinisches Steckgerät" -

  • BPatG, 02.05.2018 - 9 W (pat) 3/18
  • BPatG, 30.08.2017 - 9 W (pat) 18/12

    Anspruch auf Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung "Rotationsdruckverfahren

  • BPatG, 13.02.2017 - 9 W (pat) 17/12
  • BPatG, 17.08.2016 - 9 W (pat) 10/13
  • BPatG, 06.04.2016 - 9 W (pat) 1/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents

  • BPatG, 17.02.2016 - 9 W (pat) 19/12

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Patents über ein Fahrzeugdach mit einer

  • BPatG, 28.10.2015 - 9 W (pat) 43/09

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Pumpe mit integrierter Leistungsregelung"

  • BPatG, 28.10.2015 - 9 W (pat) 7/12

    Widerruf eines angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Luftfeder für ein

  • BPatG, 13.11.2014 - 9 W (pat) 25/13

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach

  • BPatG, 27.10.2014 - 19 W (pat) 22/12

    Beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents mit der Bezeichnung

  • BPatG, 21.07.2014 - 19 W (pat) 35/12
  • BPatG, 22.11.2017 - 9 W (pat) 23/12
  • BPatG, 28.06.2017 - 9 W (pat) 9/12
  • BPatG, 18.01.2017 - 9 W (pat) 10/14
  • BPatG, 28.09.2015 - 19 W (pat) 54/12

    Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Widerruf eines Patents bei Weigerung

  • BPatG, 24.11.2014 - 19 W (pat) 17/12

    Patentfähigkeit der Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Manuell betätigbarer

  • BPatG, 23.06.2014 - 19 W (pat) 31/12
  • BPatG, 07.12.2016 - 9 W (pat) 9/14

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Festlegung von

  • BPatG, 13.01.2016 - 9 W (pat) 29/13

    Erfolgsaussichten eines Beschwerdeverfahrens gegen den Widerruf eines Patents

  • BPatG, 22.07.2015 - 19 W (pat) 31/13
  • BPatG, 30.09.2015 - 9 W (pat) 1/12

    Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Einfassung einer

  • BPatG, 02.06.2014 - 19 W (pat) 5/12
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