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   BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17   

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BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17 (https://dejure.org/2019,6675)
BPatG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17 (https://dejure.org/2019,6675)
BPatG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 27 W (pat) 545/17 (https://dejure.org/2019,6675)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    b) Diese für die Eintragung einer Marke wesentliche Eignung als Herkunftshinweis fehlt der hier zu beurteilenden Wortfolge "Trust me", weil es sich bei ihr um einen Werbeslogan handelt, in dem der Verkehr allein die Werbefunktion wahrnimmt, ohne aus ihm zumindest auch gleichzeitig auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu schließen (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304, 306 f. - Wir machen das Besondere einfach; GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Ist dies der Fall, ist es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. EuGH, a. a. O., S. 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    b) Diese für die Eintragung einer Marke wesentliche Eignung als Herkunftshinweis fehlt der hier zu beurteilenden Wortfolge "Trust me", weil es sich bei ihr um einen Werbeslogan handelt, in dem der Verkehr allein die Werbefunktion wahrnimmt, ohne aus ihm zumindest auch gleichzeitig auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu schließen (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304, 306 f. - Wir machen das Besondere einfach; GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen sind dabei keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH MarkenR a. a. O. [Rz. 25] - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Nr. 36) - Vorsprung durch Technik).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    Nur in ihrer Werbefunktion nimmt der Verkehr demgegenüber Werbeaussagen allgemeiner Art wahr (vgl. BGH GRUR 2009, 778, 779 [Rn. 129 - Willkommen im Leben).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 545/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen gewährleisten, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zuletzt EuGH GRUR 2018, 917, 919 [Rdnr. 34] - Mitsubishi).
  • BPatG, 31.03.2020 - 29 W (pat) 43/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Trust your Farmer" - fehlende Unterscheidungskraft

    Den Kunden soll mit diesen sloganartigen Wortfolgen vermittelt werden, dass sie u.a. in Produkte und Leistungen bzw. deren Anbieter Vertrauen haben können bzw. dass die angebotenen Leistungen helfen, Vertrauen zu entwickeln (vgl. die im Verfahren vor dem DPMA zugesandten Belege mit den Aussagen "Trust your energy", "Trust your dog", "Trust your horse", "Trust your strength", "Trust your trip", "Trust yourself", "Trust your eyes" und "Trust your audience", vgl. auch BPatG, Beschluss vom 19.02.2019, 27 W (pat) 545/17 - Trust Me; Beschluss vom 19.06.2012, 27 W (pat) 516/12 - TRUST US - Bayreuth; Beschluss vom 20.06.2013, 30 W (pat) 18/12 - EXPERTISE YOU CAN TRUST; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 - Managing Trust).
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