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BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Dies gilt bereits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) einer Marke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse fehlt.Ob - wie der Anmelder meint - generell ein großzügiger Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft angezeigt ist oder ob dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegensteht, der mehrfach eine strenge und vollständige Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zur Vermeidung ungerechtfertigter Eintragungen angemahnt hat (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, 680, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT), kann von daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Ob - wie der Anmelder meint - generell ein großzügiger Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft angezeigt ist oder ob dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegensteht, der mehrfach eine strenge und vollständige Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zur Vermeidung ungerechtfertigter Eintragungen angemahnt hat (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, 680, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT), kann von daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. - BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02
Lotto für Lotterien löschungsreif
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Das in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausdrücklich genannte, anerkanntermaßen aber die ratio legis dieser Bestimmung darstellende "Freihaltungsbedürfnis" ist kein zusätzliches, gesondert festzustellendes und zu belegendes Tatbestandsmerkmal, sondern liegt bereits dann vor, wenn ein Zeichen - somit auch, wie im vorliegenden Fall, ein Bild - als beschreibende Angabe, hier als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus der dargestellten Stadt Dresden, dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 35 - Chiemsee; BPatG GRUR 2004, 685, 689 - LOTTO; bestätigt durch BGH MarkenR 2006, 341).
- EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Ob - wie der Anmelder meint - generell ein großzügiger Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft angezeigt ist oder ob dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegensteht, der mehrfach eine strenge und vollständige Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zur Vermeidung ungerechtfertigter Eintragungen angemahnt hat (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, 680, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT), kann von daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. - EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Das in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausdrücklich genannte, anerkanntermaßen aber die ratio legis dieser Bestimmung darstellende "Freihaltungsbedürfnis" ist kein zusätzliches, gesondert festzustellendes und zu belegendes Tatbestandsmerkmal, sondern liegt bereits dann vor, wenn ein Zeichen - somit auch, wie im vorliegenden Fall, ein Bild - als beschreibende Angabe, hier als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus der dargestellten Stadt Dresden, dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 35 - Chiemsee; BPatG GRUR 2004, 685, 689 - LOTTO; bestätigt durch BGH MarkenR 2006, 341). - BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
LOTTO
Auszug aus BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
Das in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausdrücklich genannte, anerkanntermaßen aber die ratio legis dieser Bestimmung darstellende "Freihaltungsbedürfnis" ist kein zusätzliches, gesondert festzustellendes und zu belegendes Tatbestandsmerkmal, sondern liegt bereits dann vor, wenn ein Zeichen - somit auch, wie im vorliegenden Fall, ein Bild - als beschreibende Angabe, hier als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus der dargestellten Stadt Dresden, dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 35 - Chiemsee; BPatG GRUR 2004, 685, 689 - LOTTO; bestätigt durch BGH MarkenR 2006, 341).