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   BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03   

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BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03 (https://dejure.org/2006,28385)
BPatG, Entscheidung vom 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03 (https://dejure.org/2006,28385)
BPatG, Entscheidung vom 19. Mai 2006 - 27 W (pat) 385/03 (https://dejure.org/2006,28385)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Darüber hinaus ist sie der Ansicht, wegen der bestehenden Warenidentität, der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie bereits im Verfahren 27 W (pat) 57/02 festgestellt worden sei, und der hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bildzeichen sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.

    Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.

    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Wird der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke wie hier bei der angegriffenen Marke durch deren Wortbestandteil (mit-)geprägt, ist nämlich Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der Zeichen, dass ein übereinstimmender Begriff aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der gegenüberstehenden Bilder darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet eine solche Verwechslungsgefahr nämlich aus, wenn die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative gedankliche Verbindung bewirken (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 26 - SabÂl/Puma; BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    a) Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), kann eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ungeachtet der von der Markeninhaberin bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - die allerdings aufgrund der von der Widersprechenden vorgelegten umfangreichen Benutzungsunterlagen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann - nicht festgestellt werden.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet eine solche Verwechslungsgefahr nämlich aus, wenn die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative gedankliche Verbindung bewirken (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 26 - SabÂl/Puma; BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo).

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Auch wenn damit in Wechselbeziehung zu der Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einer geringeren Markenähnlichkeit bestehen kann (stRspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz. 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), ist vorliegend der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu gering, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung oder die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken hervorzurufen.

    aa) In ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck (stRspr., vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACH?/ TISSERAND; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) weicht die angegriffene Marke schon wegen der zusätzlichen Wortbestandteile stark von der älteren Bildmarke ab, so dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht besteht.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    a) Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), kann eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ungeachtet der von der Markeninhaberin bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - die allerdings aufgrund der von der Widersprechenden vorgelegten umfangreichen Benutzungsunterlagen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann - nicht festgestellt werden.

    Auch wenn damit in Wechselbeziehung zu der Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einer geringeren Markenähnlichkeit bestehen kann (stRspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz. 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), ist vorliegend der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu gering, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung oder die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken hervorzurufen.

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.

    Zwar kann hierfür ausreichen, dass ein Bestandteil den Verbraucher an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das dieser deshalb in der anderen Kennzeichnung wieder zu erkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2006, 60, 62 - Coccodrillo).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Auch wenn damit in Wechselbeziehung zu der Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einer geringeren Markenähnlichkeit bestehen kann (stRspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz. 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), ist vorliegend der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu gering, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung oder die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken hervorzurufen.

    Zwar kann hierfür ausreichen, dass ein Bestandteil den Verbraucher an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das dieser deshalb in der anderen Kennzeichnung wieder zu erkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2006, 60, 62 - Coccodrillo).

  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.
  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet eine solche Verwechslungsgefahr nämlich aus, wenn die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative gedankliche Verbindung bewirken (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 26 - SabÂl/Puma; BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

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