Rechtsprechung
BPatG, 19.05.2014 - 19 W (pat) 62/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 74 Abs 1 PatG, § 30 Abs 3 S 2 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - "Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe" - zur Zulässigkeit der Beschwerde - fehlende Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolgerin vor erfolgter Umschreibung - rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - "Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe" - zur Zulässigkeit der Beschwerde - fehlende Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolgerin vor erfolgter Umschreibung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74
Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines …
Auszug aus BPatG, 19.05.2014 - 19 W (pat) 62/12
Im Übrigen hätte auch bei der Auslegung eines unklaren Beschwerdeschriftsatzes außer Betracht zu bleiben, ob die darin genannte Person nach der Verfahrensordnung zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung). - BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03
Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
Auszug aus BPatG, 19.05.2014 - 19 W (pat) 62/12
Da die vorliegende Patentanmeldung nicht auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben worden ist, fehlt dieser mithin die notwendige formelle Legitimation zur Einlegung der Beschwerde (…vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 74 Rdn. 6 und 10; BGH GRUR 2008, 87 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).
- BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14
Umschreibung der Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchtreklame, insbesondere …
Das Beschwerdeverfahren der T... GmbH & Co. KG wird unter dem Aktenzeichen 19 W (pat) 62/12 geführt.Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin - und damit auch die Anmelderin - haben erst am 23. Januar 2014 mit Erhalt des Senatsbescheids vom 20. Januar 2014 in dem Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 62/12 davon Kenntnis erhalten, dass die zurückgewiesene Anmeldung nicht auf die Rechtsnachfolgerin, die T... GmbH & Co. KG, umgeschrieben worden ist und die Anmelderin infolge dessen als allein Beschwerdeberechtigte die Beschwerdefrist versäumt hat.
Dieser entschuldbare Irrtum der Anmelderin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat sich auch fortgesetzt, bis mit dem am 23. Januar 2014 bei den Verfahrensbevollmächtigten eingegangenen Hinweis des Senats vom 20. Januar 2014 im Verfahren 19 W (pat) 62/12 mitgeteilt wurde, dass eine Änderung der Anmelderin W... AG in B..., im Register nicht vermerkt und eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin T... GmbH & Co. KG nicht erkennbar sei.