Rechtsprechung
BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
"Pan Am” - Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01
"S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers
Auszug aus BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79/06
Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind daher die insoweit entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100).Voraussetzung für eine Bösgläubigkeit ist also neben einem vorsätzlichen Eingriff des Markenanmelders in den schutzwürdigen Besitzstand vor allem der Nachweis eines sittenwidrigen Handelns; hierfür reicht die bloße Kenntnis der Benutzung des fraglichen Kennzeichens durch einen anderen noch nicht aus; vielmehr müssen auf Seiten des Anmelders besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, die etwa darin liegen können, dass der Markeninhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100).
Die rechtlichen Grundlagen für eine Bösgläubigkeit sind durch die S 100-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 510) geklärt; dass auf dieser Grundlage, von welcher der Senat nicht abweicht, der Löschungsantrag vorliegend keinen Erfolg hatte, beruhte allein auf den fehlenden tatsächlichen Voraussetzungen, deren Überprüfung dem Rechtsinstitut der Rechtsbeschwerde grundsätzlich entzogen ist.
- BPatG, 05.10.2004 - 27 W (pat) 47/01
Auszug aus BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79/06
Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). - BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97
EQUI 2000
Auszug aus BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79/06
Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM).
- BPatG, 12.04.2011 - 28 W (pat) 13/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Simca" - keine bösgläubige …
Die bloße Option, die Bezeichnung "SIMCA" irgendwann einmal wieder nutzen können zu wollen, stellt aber ebenso wenig einen schutzwürdigen Besitzstand dar, wie eine frühere Bekanntheit der Marke (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 79/06 - Pan Am). - BPatG, 18.08.2020 - 29 W (pat) 45/17
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Hassia" - bösgläubige …
aa) Zwar kann es nicht von vorneherein als rechtsmissbräuchlich und bösgläubig angesehen werden, wenn ein Marktteilnehmer eine nicht mehr geschützte Marke eines Dritten erneut anmeldet, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine lange genutzte und bekannte Marke handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.06.2008, 27 W (pat) 79/06 - Pan Am). - BPatG, 13.05.2020 - 29 W (pat) 45/17 aa) Zwar kann es nicht von vorneherein als rechtsmissbräuchlich und bösgläubig angesehen werden, wenn ein Marktteilnehmer eine nicht mehr geschützte Marke eines Dritten erneut anmeldet, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine lange genutzte und bekannte Marke handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.06.2008, 27 W (pat) 79/06 - Pan Am).