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   BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10   

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BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2012,17586)
BPatG, Entscheidung vom 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2012,17586)
BPatG, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 24 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2012,17586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "beCertified (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wort-Bildmarke 307 50 275.9 "beCertified" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u.a. Datenerfassungsgeräte), 41, 42

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "beCertified (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "beCertified (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Weiter kann die Unterscheidungskraft solchen Angaben fehlen, die einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Weiter kann die Unterscheidungskraft solchen Angaben fehlen, die einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Wortbestandteile sind - für sich genommen - bereits dann nicht unterscheidungskräftig, wenn sie in nur einer ihrer möglichen Bedeutungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rdn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rdn. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rdn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdn. 38 - BIOMILD).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die Eignung einer Marke als Herkunftszeichen zu wirken, dass heißt, durch ihre Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese klar als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - STANDBEUTEL; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die Eignung einer Marke als Herkunftszeichen zu wirken, dass heißt, durch ihre Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese klar als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - STANDBEUTEL; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Wortbestandteile sind - für sich genommen - bereits dann nicht unterscheidungskräftig, wenn sie in nur einer ihrer möglichen Bedeutungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rdn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rdn. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rdn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdn. 38 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.06.2012 - 24 W (pat) 77/10
    Wortbestandteile sind - für sich genommen - bereits dann nicht unterscheidungskräftig, wenn sie in nur einer ihrer möglichen Bedeutungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rdn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rdn. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rdn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdn. 38 - BIOMILD).
  • BPatG, 13.12.2018 - 30 W (pat) 35/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TACK IT (Wort-Bild-Marke)" -

    Der Verkehr ist daran gewöhnt, durch solche Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. m. w. N. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 82/12 - b.connected; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 12.05.2015 - 26 W (pat) 35/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BE HAPPY" - keine

    An solche Imperativformen in der Werbung sind die inländischen Verkehrskreise bereits gewöhnt (vgl. BPatG 33 W (pat) 556/11 - be active; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschl. v. 7. Januar 2015 - 29 W (pat) 82/12 - b.connected) und sehen sie als Kundenansprache bzw. Zuruf an, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren lenken soll.
  • BPatG, 07.01.2015 - 29 W (pat) 82/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "b.connected" - fehlende Unterscheidungskraft

    Ferner ist die Verwendung von Imperativformen - auch in englischer Sprache - in der Werbung üblich (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, Kapitel Satzgestaltung, Stichwort "Aufforderung") und der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u.a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 14.04.2021 - 29 W (pat) 547/18
    Die Verwendung von Imperativformen - auch und gerade in englischer Sprache - ist in der Werbung üblich und der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.01.2015, 29 W (pat) 82/12 - b.connected; BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - Saugauf).
  • BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 26/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "BE HAPPY" - fehlende Unterscheidungskraft

    An Imperativformen sei der Verkehr in der Werbung gewöhnt (s. hierzu BPatG 33 W (pat) 556/11 - be active; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT; 25 W (pat) 526/10 - Fühl Dich wohl) und würde sie als Kundenansprache bzw. Zuruf ansehen, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren lenken solle.
  • BPatG, 17.08.2023 - 30 W (pat) 503/22

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft des Wortzeichens und Bildzeichens als

    Dies gilt vor allem auch bei einem Verständnis von als Imperativ iS von "Fahr(e) sicher", da die Verwendung von Imperativformen - auch in englischer Sprache - in der Werbung üblich und der Verkehr daran gewöhnt ist, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 16.07.2019 - 27 W (pat) 524/18
    Schließlich ist auch die Kombination zweier unterschiedlicher Schrifttypen eine übliche graphische Gestaltung (vgl. BPatG 24 W (pat) 77/10 - beCertified; BPatG 24 W (pat) 516/16 zur fehlenden Schutzfähigkeit des Wort-/Bildzeichens "Unser Brot", bei dem eine geschwungene Schrift für das Wort "Unser" und eine modern nüchterne Blockschrift für das Wort "Brot" verwendet wurden).
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