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BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04 |
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Verfahrensgang
- BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
- BPatG, 09.12.2005 - 27 W (pat) 132/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur unstreitig normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke lediglich im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 nicht ein.Da nämlich die übereinstimmenden Merkmale beider Zeichen, die üblicherweise stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), bei einer optischen Wahrnehmung unmittelbar auffallen, während der einzige vorhandene Unterschied am Wortende der jüngeren Marke erst bei deren genauerer Betrachtung erkennbar ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher den einander gegenüberstehenden Zeichen erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f - Sana/Schosana), kann dieser einzige Unterschied zwischen beiden Marken, auch wenn es sich bei ihnen um relativ kurze Zeichen handelt, bei der Kennzeichnung identischer Waren nicht mehr geeignet sein, eine Verwechslungsgefahr hinreichend auszuschließen.
- BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91
Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Da nämlich die übereinstimmenden Merkmale beider Zeichen, die üblicherweise stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), bei einer optischen Wahrnehmung unmittelbar auffallen, während der einzige vorhandene Unterschied am Wortende der jüngeren Marke erst bei deren genauerer Betrachtung erkennbar ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher den einander gegenüberstehenden Zeichen erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (…vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f - Sana/Schosana), kann dieser einzige Unterschied zwischen beiden Marken, auch wenn es sich bei ihnen um relativ kurze Zeichen handelt, bei der Kennzeichnung identischer Waren nicht mehr geeignet sein, eine Verwechslungsgefahr hinreichend auszuschließen. - EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur unstreitig normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke lediglich im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 nicht ein.
- BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
Cefallone
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Da nämlich die übereinstimmenden Merkmale beider Zeichen, die üblicherweise stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), bei einer optischen Wahrnehmung unmittelbar auffallen, während der einzige vorhandene Unterschied am Wortende der jüngeren Marke erst bei deren genauerer Betrachtung erkennbar ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher den einander gegenüberstehenden Zeichen erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (…vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f - Sana/Schosana), kann dieser einzige Unterschied zwischen beiden Marken, auch wenn es sich bei ihnen um relativ kurze Zeichen handelt, bei der Kennzeichnung identischer Waren nicht mehr geeignet sein, eine Verwechslungsgefahr hinreichend auszuschließen. - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur unstreitig normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke lediglich im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 nicht ein. - BPatG, 12.08.1997 - 27 W (pat) 154/96
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Trotzdem liegt zwischen diesen Waren ein nicht unbeträchtlicher Abstand vor, weil sie üblicherweise aus verschiedenen Herstellerbetrieben stammen, einem unterschiedlichen Gebrauchszweck dienen und in der Regel nicht in denselben Vertriebsstätten angeboten werden, was selbst für große Kaufhäuser gilt, in denen sie sich durchgängig in verschiedenen, teils räumlich weit auseinanderliegenden Abteilungen finden (ebenso BPatG 27 W (pat) 154/96 GHIBLI # Ghibli; HABM R 321/02-1 SARZANA # SU-ZANNA, beides veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM; HABM Entscheidung Nr. 334/2000 REVOLUTION # NATURAL REVOLUTION, abrufbar unter http://oami.eu.int/search/legaldocs/la/de_Opposition_index.cfm). - BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 19.07.2005 - 27 W (pat) 132/04
Von ihrem Schriftbild her, welches nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich genommen auch im Bereich der Mode bereits eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl BGH GRUR 99, 241, 243 - Lions), unterscheiden sich beide Kennzeichnungen nur wegen des in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen letzten Buchstabens "Z" in der angegriffenen Marke.