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   BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01   

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BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01 (https://dejure.org/2002,20113)
BPatG, Entscheidung vom 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01 (https://dejure.org/2002,20113)
BPatG, Entscheidung vom 19. September 2002 - 25 W (pat) 161/01 (https://dejure.org/2002,20113)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK), so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK), so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Dabei soll nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, dass sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und der Wortfolge deshalb insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK), so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Anmelderin damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen eignen (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo).
  • BPatG, 24.07.2001 - 27 W (pat) 93/00
    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Der der Top-Level-Domain ".de" entsprechende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens deutet üblicherweise lediglich beschreibend darauf hin, dass die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch oder vornehmlich über das Internet angeboten und in Anspruch genommen werden können (vgl PAVIS PRO-MA, Kliems, 27 W (pat) 93/00 AGRARNET.de).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Es ist zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Oberbegriffe ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC").
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 161/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK), so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BPatG, 20.10.1999 - 29 W (pat) 293/98

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BPatG, 13.01.2016 - 29 W (pat) 12/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "getprint" -

    Auch die weiteren zitierten von verschiedenen Senaten des Bundespatentgerichts als nicht schutzfähig erachteten - teilweise mit einem gewissen Wortwitz versehenen - Werbeaussagen (28 W (pat) 208/03 - Get the power of wind; 25 W (pat) 161/01 - getyourcar.de; 33 W (pat) 237/03 - get-IT-smart; 28 W (pat) 062/06 - GET ENERGY; 33 W (pat) 9/08 - GET NEW TECHNOLOGY FIRST) sind mit der streitgegenständlichen Marke nicht vergleichbar.
  • BPatG, 30.03.2004 - 24 W (pat) 167/03
    Diese Auffassung entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, sondern wird auch von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt sowie dem überwiegenden Schrifttum vertreten (vgl BPatG aaO "http://cyberlaw.de"; aaO "eCollect.de"; aaO "handy.de"; aaO "beauty24.de"; jeweils BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 119/99 "yingyang.de"; 27 W (pat) 216/00 "1stBavarianOnlineshop.com"; 27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 33 W (pat) 269/00 "EquityStory.com"; 27 W (pat) 45/01 "Superhandy.de"; 25 W (pat) 79/01 "www.strafzettel.de"; 25 W (pat) 167/01 "smartbuilding.de"; 29 W (pat) 31/01 "bayerischerundschau.de"; 25 W (pat) 161/01 "getyourcar.de"; 32 W (pat) 95/01 "www.wirspielenlotto.de"; 33 W (pat) 36/02 "Garagenpark.de"; 29 W (pat) 4/02 "kaufeinbuch.de"; 33 W (pat) 29/02 "reise.de"; BPatG vom 25.9.03 - 25 W (pat) 249/02 "ifinance.de"; BPatG vom 9.10.03 - 25 W (pat) 53/02 "UNI.DE"; BPatG vom 16.3.04 - 33 W (pat) 271/02 "Cyber-Communication.Com"; BPatG vom 30.9.2003 - 24 W (pat) 28/03 "ANWALTSTELE-FON.de"; HABM jeweils PAVIS PROMA R77/99-2 "WWW.PRIMEBROKER.COM"; R610/99-2 "worldsport.com"; R866/99-3 "SOFTWARE.COM"; R589/99-2 "INTER-NET.COM"; R576/99-2 "INTERNETNEWS.COM"; R638/00-4 "BUY.COM"; R989/00-3 "deal4free.com"; R305/01-3 "PETS.COM"; R834/01-2 "LISTEN.COM"; R695/01-1 "SportsBet.com"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 119; Ekey/Klippel, MarkenR, 2003, § 8 Rdn 20; Fezer, WRP 2000, 669, 670 f; (aA lediglich BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 6/02 "handwerk.de"; BPatG vom 6.8.03 - 32 W (pat) 302/02 "caselaw.de").
  • BPatG, 05.10.2007 - 24 W (pat) 89/06
    Diese Auffassung entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, sondern wird auch von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) sowie dem überwiegenden Schrifttum vertreten (vgl. BPatG a. a. O. "http://cyberlaw.de"; a. a. O. "eCollect.de"; a. a. O. "handy.de"; a. a. O. "beauty24.de"; sowie jeweils BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 119/99 "yingyang.de"; 27 W (pat) 216/00 "1stBavarianOnlineshop.com"; 27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 33 W (pat) 269/00 "EquityStory.com"; 27 W (pat) 45/01 "Superhandy.de"; 25 W (pat) 79/01 "www.strafzettel.de"; 25 W (pat) 167/01 "smartbuilding.de"; 29 W (pat) 31/01 "bayerischerundschau.de"; 25 W (pat) 161/01 "getyourcar.de"; 32 W (pat) 95/01 "www.wirspielenlotto.de"; 33 W (pat) 36/02 "Garagenpark.de"; 29 W (pat) 4/02 "kaufeinbuch.de"; 33 W (pat) 29/02 "reise.de"; BPatG vom 25.9.2003 - 25 W (pat) 249/02 "ifinance.de"; BPatG vom 9.10.2003 - 25 W (pat) 53/02 "UNI.DE"; BPatG vom 16.3.2004 - 33 W (pat) 271/02 "Cyber-Communication.Com"; BPatG vom 30.9.2003 - 24 W (pat) 28/03 "ANWALTSTELEFON.de"; HABM jeweils PAVIS PROMA R77/99-2 "WWW.PRIMEBROKER.COM"; R610/99-2 "worldsport.com"; R866/99-3 "SOFTWARE.COM"; R589/99-2 "INTERNET.COM"; R576/99-2 "INTERNETNEWS.COM"; R638/00-4 "BUY.COM"; R989/00-3 "deal4free.com"; R305/01-3 "PETS.COM"; R834/01-2 "LISTEN.COM"; R695/01-1 "SportsBet.com"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 87; Ekey/Klippel, MarkenR, 2003, § 8 Rdn. 20; Fezer, WRP 2000, 669, 670 f.).
  • BPatG, 05.10.2007 - 24 W (pat) 87/06
    Diese Auffassung entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, sondern wird auch von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) sowie dem überwiegenden Schrifttum vertreten (vgl. BPatG a. a. O. "http://cyberlaw.de"; a. a. O. "eCollect.de"; a. a. O. "handy.de"; a. a. O. "beauty24.de"; sowie jeweils BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 119/99 "yingyang.de"; 27 W (pat) 216/00 "1stBavarianOnlineshop.com"; 27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 33 W (pat) 269/00 "EquityStory.com"; 27 W (pat) 45/01 "Superhandy.de"; 25 W (pat) 79/01 "www.strafzettel.de"; 25 W (pat) 167/01 "smartbuilding.de"; 29 W (pat) 31/01 "bayerischerundschau.de"; 25 W (pat) 161/01 "getyourcar.de"; 32 W (pat) 95/01 "www.wirspielenlotto.de"; 33 W (pat) 36/02 "Garagenpark.de"; 29 W (pat) 4/02 "kaufeinbuch.de"; 33 W (pat) 29/02 "reise.de"; BPatG vom 25.9.2003 - 25 W (pat) 249/02 "ifinance.de"; BPatG vom 9.10.2003 - 25 W (pat) 53/02 "UNI.DE"; BPatG vom 16.3.2004 - 33 W (pat) 271/02 "Cyber-Communication.Com"; BPatG vom 30.9.2003 - 24 W (pat) 28/03 "ANWALTSTELEFON.de"; HABM jeweils PAVIS PROMA R77/99-2 "WWW.PRIMEBROKER.COM"; R610/99-2 "worldsport.com"; R866/99-3 "SOFTWARE.COM"; R589/99-2 "INTERNET.COM"; R576/99-2 "INTERNETNEWS.COM"; R638/00-4 "BUY.COM"; R989/00-3 "deal4free.com"; R305/01-3 "PETS.COM"; R834/01-2 "LISTEN.COM"; R695/01-1 "SportsBet.com"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 87; Ekey/Klippel, MarkenR, 2003, § 8 Rdn. 20; Fezer, WRP 2000, 669, 670 f.).
  • BPatG, 20.09.2005 - 24 W (pat) 34/01
    Solche nach Art einer Internet-Adresse gestalteten Marken sind - wie von Rechtsprechung und Literatur anerkannt - im Einzelfall nach den allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl dazu aus der Rspr des BPatG etwa BPatG BlPMZ 2000, 294 "http://www.cyberlaw.de"; 24 W (pat) 167/03 "handy.com"; 25 W (pat) 30/04 "Gesundheitswerstatt.de; 32 W (pat) 119/99 "yingyang.de"; 27 W (pat) 216/00 "1stBavarianOnlineshop.com"; 27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 33 W (pat) 269/00 "EquityStory.com"; 29 W (pat) 31/01 "bayerischerundschau.de"; 25 W (pat) 161/01 "getyourcar.de"; 32 W (pat) 95/01 "www.wirspielenlotto.de"; 33 W (pat) 36/02 "Garagenpark.de"; 25 W (pat) 249/02 "ifinance.de"; 33 W (pat) 271/02 "Cyber-Communication.Com"; 24 W (pat) 28/03 "ANWALTSTELEFON.de"; aus der Spruchpraxis des HABM zB R77/99-2 "WWW.PRIMEBROKER.COM"; R610/99-2 "worldsport.com"; R866/99-3 "SOFTWARE.COM"; R589/99-2 "INTERNET.COM"; R576/99-2 "INTERNETNEWS.COM"; R638/00-4 "BUY.COM"; R989/00-3 "deal4free.com"; R305/01-3 "PETS.COM"; R834/01-2 "LISTEN.COM"; R695/01-1 "SportsBet.com"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; aus der Literatur Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 119; Ekey/Klippel, Markenrecht, 2003, § 8 Rdn 20; Fezer, WRP 2000, 669, 670 f.).
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