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   BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13   

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BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13 (https://dejure.org/2017,41618)
BPatG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13 (https://dejure.org/2017,41618)
BPatG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 27 W (pat) 506/13 (https://dejure.org/2017,41618)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremerhaven" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine Täuschungsgefahr - kein Hoheitszeichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des als Wortmarke angemeldeten Zeichens mit der Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremerhaven" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine Täuschungsgefahr - kein Hoheitszeichen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Das Verfahren war im Hinblick auf das gleichgelagerte Verfahren 27 W (pat) 506/13 "Stadtwerke Bremen" zum Ruhen gebracht worden und ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs im dortigen Verfahren (BGH, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen) wieder aufgenommen worden.

    Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH das durch die Anmeldung begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem DPMA der Umschreibungsantrag zugegangen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 10 - Stadtwerke Bremen).

    Ein entsprechendes Verständnis des angesprochenen Verkehrs konnte weder vom Senat im vorliegenden Verfahren ermittelt werden, noch ergibt sich ein solches aus den von der Präsidentin des DPMA im Parallelverfahren "Stadtwerke Bremen" vorgelegten Unterlagen (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 34 - Stadtwerke Bremen).

    Aufgrund der Kombination dieser Ortsangabe mit dem Begriff "Stadtwerke" als einem Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" jedoch nicht in einem Sachhinweis beispielsweise auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen (anders als z. B. bei der Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss", vgl. BGH, GRUR 2012, 272), vielmehr wird durch die Ortsangabe der kommunale Träger des Versorgungsunternehmens konkretisiert (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 3 - Stadtwerke Bremen).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Zwar ist ein Freihaltebedürfnis entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("dienen können") auch dann anzunehmen, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

    Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z"; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Denn das Verkehrsverständnis dahingehend, bei einem die Kennzeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" benutzenden Anbieter handele es sich um ein Unternehmen, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremerhaven betrieben wird bzw. auf das die Stadt Bremerhaven einen bestimmenden Einfluss hat, ergibt sich aus dem Sinngehalt der Bezeichnung selbst (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Daher wäre die Verwendung dieser Bezeichnung durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremerhaven befindet, gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG irreführend, so dass eine entsprechende künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 12 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 710).

    Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; BGH, GRUR 2012, GRUR 272 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2014, 376, Rn. 23 - grill meister; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 21 - Stadtwerke Bremen).

    Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 728).

    Da der Markeninhaber das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur die Möglichkeit hat, dieses selbst zu benutzen, sondern auch, es gem. § 30 Abs. 1 MarkenG zu lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten zu übertragen, kann eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 728).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee).

    Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z"; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Zwar ist ein Freihaltebedürfnis entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("dienen können") auch dann anzunehmen, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Aufgrund der Kombination dieser Ortsangabe mit dem Begriff "Stadtwerke" als einem Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" jedoch nicht in einem Sachhinweis beispielsweise auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen (anders als z. B. bei der Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss", vgl. BGH, GRUR 2012, 272), vielmehr wird durch die Ortsangabe der kommunale Träger des Versorgungsunternehmens konkretisiert (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 3 - Stadtwerke Bremen).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13
    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

  • BPatG, 11.09.2012 - 27 W (pat) 83/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Augsburg" - es wäre wettbewerbswidrig,

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 15.09.2009 - 27 W (pat) 166/09

    Stadtwerke Dachau

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

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