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   BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96   

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BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96 (https://dejure.org/2000,874)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96 (https://dejure.org/2000,874)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 25 W (pat) 89/96 (https://dejure.org/2000,874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 513
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Der BGH habe in seiner - im Verletzungsverfahren zwischen der Widersprechenden und einer anderen Partei ergangenen - Entscheidung vom 29. Oktober 1998 (MarkenR 1999, 154 - Cefallone) die Frage offen gelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Entwicklung zu einer nachträglichen Schwächung der Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils "CEFA-" oder zum Wegfall der Eignung als Stammbestandteil geführt habe.

    Bereits mit der ersten Terminsladung vom 28. Juli 1999 hatte der Senat unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in einem Verletzungsprozeß mit der Widersprechenden als Partei ergangene "Cefallone" - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MarkenR 1999, 154) den Beteiligten Gelegenheit gegeben, insbesondere auch noch zur Kennzeichnungskraft von "Cefa" unter dem Gesichtspunkt des Stammbestandteils einer Markenserie sowie auch zur Frage einer Schwächung der Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils Stellung zu nehmen.

    Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch im oben genannten Verletzungsprozeß die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen Cefavora bzw Cefavale einerseits sowie Cefallone andererseits mit der Revision ohne Erfolg beanstandet worden war, obwohl von einer Warenidentität auszugehen war (BGH MarkenR 1999, 154).

    Soweit in der "Cefallone"-Entscheidung des BGH (MarkenR 1999, 154, 156 re Sp, 2. Absatz aE) ausgeführt ist, daß sich auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens aus der Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit ergibt, ist dies - was manchmal wohl noch mißverstanden wird - nicht in dem Sinne aufzufassen, daß sich die relevanten Faktoren direkt gegenseitig beeinflussen.

    Dem steht insoweit nicht entgegen, daß "Cefa" etwa auf dem Gebiet der Antibiotika ein warenbeschreibender Sachhinweis ist (vgl BGH MarkenR 1999, 154, 156 re Sp - Cefallone).

    b) Wenn das OLG Stuttgart in seinem abschließenden Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des BGH (MarkenR 1999, 154, 156 re Sp) keine Differenzierung der Eignung von "Cefa-" als Stammbestandteil nach Warenbereichen vorgenommen hat, beruht dies auf der nach dem dortigen Sachverhalt getroffenen Annahme, es bestehe eine Warenidentität oder engste Warenähnlichkeit.

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Die vom OLG Stuttgart aaO angesprochene Frage, ob eine Warenidentität möglicherweise schon deshalb gegeben sei, weil es sich bei den gegenüberstehenden unterschiedlichen Produkten jeweils um Arzneimittel handele, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht bejaht werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 603 - Ketof / ETOP).

    Dies um so weniger, als es hier nicht nur wegen der bei der Anmeldung nunmehr bestehenden Rezeptpflicht (vgl BGH WRP 2000, 523 - Ketof / ETOP), sondern bei Serienzeichen des Arzneimittelbereichs generell mehr auf die Auffassung von Fachleuten ankommt (vgl BGH GRUR 1998, 927, 929 COMPO-SANA; Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl, § 9 RdNr 212), weil hauptsächlich diese bei als verschieden erkannten Marken nähere Überlegungen zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung von Marken und Produkten anstellen können.

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Vielmehr wirken sich die relevanten Faktoren je nach ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus, so daß - wie es der BGH und der EuGH wiederholt zum Ausdruck gebracht haben - ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 li Sp - Bayer / BeiChem; s auch Althammer/Ströbele, Markengesetz , 6. Aufl, § 9 RdNr 17 mwN).

    6.) Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der angemeldeten Marke zu einer Zeichenserie der Widersprechenden kommt es nicht auf die Ähnlichkeit der Markenwörter in ihrer Gesamtheit an, sondern darauf, ob die beteiligten Verkehrskreise trotz des Erkennens der Verschiedenheit der Marken diese aufgrund eines übereinstimmenden (Stamm-) Bestandteils demselben Unternehmen zuordnen (BGH "Cefallone" aaO; BGH MarkenR 2000, 359, - Bayer / BeiChem).

  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Für die Frage, inwieweit und nach welchen Kriterien diese Umstände im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, sieht der Senat in der Entscheidung BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora / Linola - einen richtigen Lösungsansatz und überzeugende Ausführungen.

    Vielmehr wird vielfach darauf hingewiesen, daß es dem Charakter des auf eine rasche Erledigung einer großen Anzahl von Fällen gerichteten summarischen Verfahrens entspricht, die Ermittlungen angemessen zu begrenzen (vgl zB BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE / IMUKIN) und nur liquide, also unstreitige, amtsbekannte oder solche Umstände zu berücksichtigen, die sich unschwer - gegebenenfalls aufgrund präsenter Glaubhaftmachungsmittel oder Beweismittel - feststellen lassen (vgl BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora / Linola; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 73 RdNr 4; Althammer/Ströbele, Markengesetz , 6. Aufl, § 9 RdNr 138ff, § 59 RdNr 6, § 74 RdNr 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 59 , RdNrn 2-4).

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Widerspruchsverfahren ist in der späteren "Fläminger"-Entscheidung jedoch verneint worden (GRUR 1998, 930, 931 li Sp).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Dies um so weniger, als es hier nicht nur wegen der bei der Anmeldung nunmehr bestehenden Rezeptpflicht (vgl BGH WRP 2000, 523 - Ketof / ETOP), sondern bei Serienzeichen des Arzneimittelbereichs generell mehr auf die Auffassung von Fachleuten ankommt (vgl BGH GRUR 1998, 927, 929 COMPO-SANA; Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl, § 9 RdNr 212), weil hauptsächlich diese bei als verschieden erkannten Marken nähere Überlegungen zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung von Marken und Produkten anstellen können.
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    So hat der BGH in einem Löschungsverfahren die Bezeichnung "Turbo" für "Diamantwerkzeuge als Maschinenteile ..." für nicht eintragbar erachtet, jedoch nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Diamantwerkzeuge als nicht durch Turbinen getriebene Maschinenteile ..." kein bereits im maßgeblichen Jahr 1983 bestehendes Eintragungshindernis mehr gesehen (GRUR 1997, 634 - Turbo II).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Vielmehr wird vielfach darauf hingewiesen, daß es dem Charakter des auf eine rasche Erledigung einer großen Anzahl von Fällen gerichteten summarischen Verfahrens entspricht, die Ermittlungen angemessen zu begrenzen (vgl zB BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE / IMUKIN) und nur liquide, also unstreitige, amtsbekannte oder solche Umstände zu berücksichtigen, die sich unschwer - gegebenenfalls aufgrund präsenter Glaubhaftmachungsmittel oder Beweismittel - feststellen lassen (vgl BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora / Linola; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 73 RdNr 4; Althammer/Ströbele, Markengesetz , 6. Aufl, § 9 RdNr 138ff, § 59 RdNr 6, § 74 RdNr 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 59 , RdNrn 2-4).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Danach kann - auch wenn man die Widersprechende nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete, zu den Mineralstoffpräparaten (siehe Rote Liste 2000, Nr. 62 134) zählende Produkt festlegt (vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu / MAST REDIPAC; BPatG GRUR 1995, 488 - APISOL / Aspisol; BGH GRUR 1990, 39ff - Taurus; allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB) - weder von einer Warenidentität noch von einer hochgradigen Warenähnlichkeit ausgegangen werden.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96
    Eine gesetzliche Ausnahme davon stellt der Komplex der rechtserhaltenden Benutzung dar, die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG von der Widersprechenden nur dann glaubhaft zu machen ist, wenn sie von der Gegenseite bestritten worden und damit dem Beibringungsgrundsatz unterstellt ist (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

  • BPatG, 18.01.1995 - 26 W (pat) 198/93
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 2 U 65/99
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Sonstige Umstände, welche dies ermöglichen und eine für die Widersprechende günstigere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder von ihr behauptet noch "liquide" dargetan, d.h .unstreitig, amtsbekannt oder unschwer - gegebenenfalls aufgrund präsenter Glaubhaftmachungsmittel oder Beweismittel- festzustellen (BPatG GRUR 2001, 513, 515 [BPatG 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96] - CEFABRAU-SE/CEFASEL; ebenso Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl., § 9 Rdn 300-302).

    Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob man diese Frage der durch intensive Markenbenutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft dem Amtsermittlungsgrundsatz oder dem Beibringungsgrundsatz unterstellt, wozu der Senat neigt, weil es sich um die gleichen rechtserheblichen Tatsachen handeln kann, die auch für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 MarkenG von Bedeutung sind (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 306 und Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl., § 42 Rdn 54 Rdn 5, sich jeweils für die Anwendung des Beibringungsgrundsatzes aussprechend; ausführlich BPatG GRUR 2001, 513, 515 [BPatG 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96] - CEFABRAUSE/CEFASEL).

    Es erscheint deshalb auch unter Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes sachgerecht, im Falle der Geltendmachung einer nachträglich infolge intensiver Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft die Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung anzuwenden, wonach es Aufgabe des Widersprechenden ist, die stützenden Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls nach § 82 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. auch BPatG GRUR 2001, 513, 515 [BPatG 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96] - CEFABRAUSE/CEFASEL; zur Mitwirkungspflicht im Patentrecht vgl. auch Schulte PatG, 6. Aufl. Vor § 34 Rdn 33).

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    1) Zugunsten der Widersprechenden wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 1 MarkenG im Rahmen der Integrationsfrage nach den Grundsätzen der erweiterten Minimallösung eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Hämorrhoiden- und Venenmittel (Arzneimittel der Hauptgruppen 47 bzw 83 der Roten Liste) unterstellt, wobei die Inhaberin der älteren Marke unabhängig von deren tatsächlicher Benutzung nicht auf bestimmte Darreichungsformen oder Wirkstoffe oder auf eine Rezeptpflicht, die nach der Eintragung im Warenverzeichnis nicht besteht, beschränkt ist (vgl hierzu BPatGE 41, 267, 270 - Taxanil/Taxilan; BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE / CEFASEL; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 26 Rdn 203; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 25 Rdnr 25).

    Er erstreckt sich vielmehr - je nach Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke - gegebenenfalls über einen weiten Warenähnlichkeitsbereich, der ohne weiteres verschiedene Arzneimittel unterschiedlicher Indikationen erfasst (vgl zur Warenähnlichkeit unterschiedlicher Arzneimittel BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdnr 489 mwN), und kann im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sogar über den Ähnlichkeitsbereich der Waren bzw Dienstleistungen hinausgehen.

    Der Senat kann andererseits aber auch keinen nur geringen Ähnlichkeitsgrad feststellen, sondern geht angesichts der Umstände von einem mittleren Grad der Warenähnlichkeit aus (vgl BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP).

  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Die die Rechtsbehauptung stützenden Tatsachen hat der Inhaber der älteren Marke darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BPatG GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 210/02 - Acelat/ACESAL; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 305 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 42, Rdnr 54), und zwar für alle von ihr in diesem Zusammenhang beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen (vgl BGH WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 308).

    Abgesehen davon, daß damit die Verkehrsbekanntheit nicht "liquide" ist (vgl BPatG GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / Cefasel mwH), zeigt das überreichte Material im wesentlichen die Verwendung der Widerspruchsmarke in farbiger Gestaltung mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund.

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