Rechtsprechung
   BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,327
BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04 (https://dejure.org/2006,327)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04 (https://dejure.org/2006,327)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04 (https://dejure.org/2006,327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 499
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04
    Er ist zwar form- und fristgerecht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PatG eingereicht worden, gibt die Tatsachen, die ihn rechtfertigen sollen, aber nicht "im Einzelnen" i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG an (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp.., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82).
  • BPatG, 10.05.2007 - 23 W (pat) 313/03
    Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er es ausdrücklich regeln müssen, wobei dies - wie bereits ausgeführt - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch wäre und zudem der erklärten Absicht des Gesetzgebers, das Patentamt für einen befristeten Zeitraum von den Entscheidungen über die Einsprüche gegen Patente zu entlasten, zuwiderlaufen würde, weshalb sich die gegenteilige Auslegung auch aus teleologischen Gründen verbietet (siehe dazu auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des 23. Senats vom 19. Oktober 2006, 23 W (pat) 327/04 - Rundsteckverbinder / perpetuatio fori).
  • BPatG, 09.05.2007 - 19 W (pat) 344/04
    Mit dem 23. Senat des Bundespatentgerichts (23 W (pat) 327/04) und entgegen der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundespatentgerichts in 11 W (pat) 383/06 ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate über noch nicht entschiedene Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl I 2006, 1318) nicht beseitigt wurde und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden.
  • BPatG, 12.04.2007 - 11 W (pat) 383/06
    g) Diejenige Rechtsansicht, die ohne gesetzliche Bestimmung allein auf Grund eines postulierten allgemeinen Rechtsgrundsatzes der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), wonach eine einmal begründete Zuständigkeit auch bei einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit bestehen bleibe, annimmt, das Patentgericht bleibe für die nach § 147 Abs. 3 PatG a. F. zugewiesenen Einspruchssachen zuständig (vgl. beispielsweise Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az. 23 W (pat) 327/04), ist mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht