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   BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10   

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https://dejure.org/2010,24566
BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10 (https://dejure.org/2010,24566)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10 (https://dejure.org/2010,24566)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 27 W (pat) 78/10 (https://dejure.org/2010,24566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Britischer Verkehrsanwalt

    § 63 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - "britischer Verkehrsanwalt" - zur Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts im Verfahren vor dem DPMA - zur Höhe der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - "britischer Verkehrsanwalt" - zur Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts im Verfahren vor dem DPMA - zur Höhe der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - "britischer Verkehrsanwalt" - zur Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts im Verfahren vor dem DPMA - zur Höhe der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 463
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Die Notwendigkeit ist aus der Sicht eines kostenbewussten Beteiligten zu beurteilen, wobei Ausländer regelmäßig eines Verkehrsanwalts bedürfen (vgl. OLG München Rechtspfleger 1979, 465, 466; KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; BPatG, Beschluss vom 24.11.1998, Az: 5 W (pat) 18/98 - Verkehrsanwalt).

    Eine ausländische Partei kann sich sogar in jeder Instanz eines Verkehrsanwalts bedienen (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581), während für den Inländer in der nächsthöheren Instanz zusätzlich ein neuer Prozessstoff gefordert wird.

    Dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts maximal in Höhe der nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren zu erstatten sind (KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; OLG München AnwBl 1999, 352), hat auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu gelten.

  • OLG Hamburg, 30.04.2008 - 3 U 221/06

    Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der Arzneimittelwerbung - Abgrenzung zur

    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Die Notwendigkeit ist aus der Sicht eines kostenbewussten Beteiligten zu beurteilen, wobei Ausländer regelmäßig eines Verkehrsanwalts bedürfen (vgl. OLG München Rechtspfleger 1979, 465, 466; KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; BPatG, Beschluss vom 24.11.1998, Az: 5 W (pat) 18/98 - Verkehrsanwalt).

    Dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts maximal in Höhe der nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren zu erstatten sind (KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; OLG München AnwBl 1999, 352), hat auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu gelten.

  • VG München, 18.02.1999 - M 6 K 97.6525
    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Abgrenzung zu VG München, Beschluss vom 18.02.1999, Az: M 6 K 97.6525.

    Soweit das VG München (Beschluss vom 18.02.1999, Az: M 6 K 97.6525) die Notwendigkeit der Einschaltung eines Verkehrsanwalts als regelmäßig verneint bezeichnet, ist dies nicht auf das Amtsermittlungsprinzip gestützt, sondern allein auf die unbeschränkte Postulationsfähigkeit, was der oben dargestellten Rechtsprechung nach der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor Land- und Oberlandesgerichten nicht mehr entspricht und für Ausländer ohnehin noch kritischer zu sehen wäre.

  • OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts maximal in Höhe der nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren zu erstatten sind (KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; OLG München AnwBl 1999, 352), hat auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu gelten.
  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Sie darf deshalb einen Anwalt vor Ort einschalten, um den am Gerichtsort zu informieren (BGH NJW 1988, 1079, 4. b; Mitt 2004, 395, II. 3. a. bb; OLG Frankfurt/M. OLGR 1993, 90).
  • BPatG, 24.11.1998 - 5 W (pat) 18/98
    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Die Notwendigkeit ist aus der Sicht eines kostenbewussten Beteiligten zu beurteilen, wobei Ausländer regelmäßig eines Verkehrsanwalts bedürfen (vgl. OLG München Rechtspfleger 1979, 465, 466; KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; BPatG, Beschluss vom 24.11.1998, Az: 5 W (pat) 18/98 - Verkehrsanwalt).
  • OLG München, 12.04.2002 - 11 W 2837/01

    Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Viele Anwälte könnten sonst von der Annahme des Mandats abgehalten werden (OLG München MDR 2002, 1092).
  • OLG Frankfurt, 20.01.1993 - 12 W 10/93

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10
    Sie darf deshalb einen Anwalt vor Ort einschalten, um den am Gerichtsort zu informieren (BGH NJW 1988, 1079, 4. b; Mitt 2004, 395, II. 3. a. bb; OLG Frankfurt/M. OLGR 1993, 90).
  • BPatG, 10.09.2018 - 35 W (pat) 7/17
    Die Gebühr für den Korrespondenzanwalt (Nr. 3400 RVG) mit dem Satz von 1 ist grundsätzlich zuzubilligen, da die Beschwerdegegner 1 und 2 zwar aus sprachlichen Gründen nicht gezwungen sind, einen auswärtiger Anwalt hinzuzuziehen, es jedoch gerechtfertigt ist, dass sie sowohl einen Anwalt ihres Vertrauens vor Ort als auch einen Patentanwalt für das Gebrauchsmusterverfahren haben (vgl. BPatG, GRUR 2011, 463 für das Markenbeschwerdeverfahren).
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