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   BPatG, 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13   

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https://dejure.org/2014,51558
BPatG, 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13 (https://dejure.org/2014,51558)
BPatG, Entscheidung vom 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13 (https://dejure.org/2014,51558)
BPatG, Entscheidung vom 19. November 2014 - 29 W (pat) 66/13 (https://dejure.org/2014,51558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 1 InsO, § 240 ZPO, § 185 Abs 2 BGB, § 54 Abs 2 S 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - FanDealer - Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse - Unterbrechung des Verfahrens - Zustimmung bzw. Genehmigung des Insolvenzverwalters - maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Eintragungshindernisses - fehlende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke "FanDealer" i.R.d. Löschungsverfahrens

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - FanDealer - Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse - Unterbrechung des Verfahrens - Zustimmung bzw. Genehmigung des Insolvenzverwalters - maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Eintragungshindernisses - fehl

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - FanDealer - Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse - Unterbrechung des Verfahrens - Zustimmung bzw. Genehmigung des Insolvenzverwalters - maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Eintragungshindernisses - fehlende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13
    Ferner ist von bösgläubiger Anmeldung auszugehen, wenn der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Bezeichnung für gleiche Waren mit dem Ziel anmeldet, den Besitzstand des Vorbenutzers zu stören, bzw. in der Absicht, für diesen den Gebrauch des Zeichens zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O., Rn. 13 - Ivadal; GRUR 2009, 992 Rn. 16 - Schuhverzierung;. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2004, 510 - S 100), oder dass er die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca m. w. N.).

    Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht dabei nicht der einzige Beweggrund für die Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus, dass diese Absicht - nach dem Ergebnis der anzustellenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 37 f., 51-53 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth) - das wesentliche Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13
    Ferner ist von bösgläubiger Anmeldung auszugehen, wenn der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Bezeichnung für gleiche Waren mit dem Ziel anmeldet, den Besitzstand des Vorbenutzers zu stören, bzw. in der Absicht, für diesen den Gebrauch des Zeichens zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O., Rn. 13 - Ivadal; GRUR 2009, 992 Rn. 16 - Schuhverzierung;. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2004, 510 - S 100), oder dass er die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca m. w. N.).

    Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht dabei nicht der einzige Beweggrund für die Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus, dass diese Absicht - nach dem Ergebnis der anzustellenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 37 f., 51-53 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth) - das wesentliche Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 19.11.2014 - 29 W (pat) 66/13
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

    Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, a. a. O., Rn. 45 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 - grill meister; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).

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