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   BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01   

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BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01 (https://dejure.org/2003,31752)
BPatG, Entscheidung vom 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01 (https://dejure.org/2003,31752)
BPatG, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 33 W (pat) 211/01 (https://dejure.org/2003,31752)
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  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01
    b) Die angemeldete Form besitzt auch die notwendige Selbständigkeit von den beanspruchten Waren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr; jeweils m.w.N).

    Hierbei ist unerheblich, ob man mit dem BGH (GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr) jeweils nur auf die Grundform "Handtasche" abstellt - dann gilt das oben unter b) Gesagte entsprechend - oder ob man die konkret angemeldete Form mit sämtlichen formbildenden Merkmalen zu Grunde legt.

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01
    b) Die angemeldete Form besitzt auch die notwendige Selbständigkeit von den beanspruchten Waren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr; jeweils m.w.N).

    Hierbei ist unerheblich, ob man mit dem BGH (GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr) jeweils nur auf die Grundform "Handtasche" abstellt - dann gilt das oben unter b) Gesagte entsprechend - oder ob man die konkret angemeldete Form mit sämtlichen formbildenden Merkmalen zu Grunde legt.

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 46/98

    Rado-Uhr; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01
    b) Die angemeldete Form besitzt auch die notwendige Selbständigkeit von den beanspruchten Waren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr; jeweils m.w.N).

    Hierbei ist unerheblich, ob man mit dem BGH (GRUR Int 2001, 462-465 - Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 - Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 - Rado-Uhr) jeweils nur auf die Grundform "Handtasche" abstellt - dann gilt das oben unter b) Gesagte entsprechend - oder ob man die konkret angemeldete Form mit sämtlichen formbildenden Merkmalen zu Grunde legt.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01
    c) Die vorgreiflich (vgl. EuGH GRUR-Int 2003, 632 ff Rn 65 - Linde, Winward und Rado) zu prüfende Vorschrift § 3 Abs. 2 MarkenG steht dem Markenschutz ebenfalls nicht entgegen.

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken gelten grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als bei den übrigen Markenformen (EuGH a.a.O. - Philips Rn 35, 48 und 63), insbesondere keine strengeren (EuGH GRUR-Int 2003, 632 ff Rn 65 - Linde, Winward und Rado Rn 49).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 19.12.2003 - 33 W (pat) 211/01
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die abstrakte Unterscheidungseignung dann gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Schluss ziehen können, dass alle mit der Marke bezeichneten Waren unter der Kontrolle des Markeninhabers hergestellt wurden (EuGH GRUR 2002, 804 ff - Philips Rn 47).
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